(1)
Das Innenministerium unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium über die allgemeine Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz und über Vorgänge von besonderer Bedeutung. Auf Verlangen des Parlamentarischen Kontrollgremiums hat die Landesregierung zu einem konkreten Thema aus dem Aufgabenbereich des Landesamtes für Verfassungsschutz zu berichten. Gegenstand der Berichterstattung ist zudem der jährliche Bericht des Innenministeriums nach Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts nach § 24 Absatz 2 über die darin dargestellte Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz.
(2)
Das Innenministerium unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium
1.
im Abstand von höchstens sechs Monaten über
a)
Auskunftsersuchen nach § 9, insbesondere zu Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten und
b)
die Durchführung des Artikel 10-Gesetzes nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 AG G10;
2.
in jährlichem Abstand zu Maßnahmen nach § 12.
§ 2 Absätze 2 und 3 AG G10 bleiben unberührt.
(3)
Das Innenministerium unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes jährlich über die nach den § 9 Absätze 1 bis 3 durchgeführten Maßnahmen; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben.