Im Haushaltsplan können in angemessener Höhe Verfügungsmittel des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin veranschlagt werden. Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden; sie sind nicht deckungsfähig und nicht übertragbar.
§ 10
GemHVO-DoppikVerfügungsmittel
Abschnitt 2 Planungsgrundsätze
Stand 2008-02-25