Jurafuchs

§ 47

GemHVO-Doppik
Bilanz
Abschnitt 7 Jahresabschluss
Stand 2008-02-25
(1)
In der Bilanz sind das Anlagevermögen, das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Sonderposten, die Rückstellungen, die Verbindlichkeiten und die Rechnungsabgrenzungsposten vollständig und getrennt voneinander auszuweisen. Die Posten der Aktivseite dürfen nicht mit den Posten der Passivseite verrechnet werden, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes zugelassen ist.
(2)
In der Bilanz ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag der Bilanz des Haushaltsvorjahres anzugeben; erhebliche Veränderungen sind im Anhang anzugeben und zu erläutern. Ebenfalls im Anhang sind anzugeben und zu erläutern:
1.
Posten, die mit jenen der Bilanz des Haushaltsvorjahres nicht vergleichbar sind, und
2.
die betragsmäßige Anpassung von Posten der Bilanz des Haushaltsvorjahres.
(3)
Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen.
(4)
Die Aktivseite der Bilanz ist mindestens wie folgt in der angegebenen Reihenfolge zu gliedern:
1.
Anlagevermögen:

1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände:

1.1.1 Gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;

1.1.2 Geleistete Zuwendungen;

1.1.3 Geleistete Investitionszuschüsse;

1.1.4 Geschäfts- oder Firmenwert;

1.1.5 Geleistete Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände;

1.2 Sachanlagen:

1.2.1 Wald, Forsten;

1.2.2 Sonstige unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte;

1.2.3 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte;

1.2.4 Infrastrukturvermögen;

1.2.5 Bauten auf fremdem Grund und Boden;

1.2.6 Kunstgegenstände, Denkmäler;

1.2.7 Maschinen, technische Anlagen, Fahrzeuge;

1.2.8 Betriebs- und Geschäftsausstattung,

1.2.9 Pflanzen und Tiere;

1.2.10 Geleistete Anzahlungen auf Sachanlagen, Anlagen im Bau;

1.3 Finanzanlagen:

1.3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen;

1.3.2 Ausleihungen an verbundene Unternehmen;

1.3.3 Beteiligungen;

1.3.4 Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;

1.3.5 Sondervermögen mit Sonderrechnung, Zweckverbände, Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige kommunale Stiftungen;

1.3.6 Ausleihungen an Sondervermögen mit Sonderrechnung, Zweckverbände, Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige kommunale Stiftungen;

1.3.7 Sonstige Wertpapiere des Anlagevermögens;

1.3.8 Anteilige Rücklagen des Kommunalen Versorgungsverbandes zur Abdeckung von Pensionsverpflichtungen;

1.3.9 Sonstige Ausleihungen;

2.
Umlaufvermögen:

2.1 Vorräte:

2.1.1 Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;

2.1.2 Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen;

2.1.3 Fertige Erzeugnisse, fertige Leistungen und Waren;

2.1.4 Geleistete Anzahlungen auf Vorräte;

2.2 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:

2.2.1 Öffentlich-rechtliche Forderungen, Forderungen aus Transferleistungen;

2.2.2 Privatrechtliche Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;

2.2.3 Forderungen gegen verbundene Unternehmen;

2.2.4 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;

2.2.5 Forderungen gegen Sondervermögen mit Sonderrechnung, Zweckverbände, Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige kommunale Stiftungen;

2.2.6 Forderungen gegen den sonstigen öffentlichen Bereich;

2.2.6.1 Forderungen aus dem gemeinsamen Zahlungsmittelbestand;

2.2.6.2 Sonstige Forderungen gegen den sonstigen öffentlichen Bereich;

2.2.7 Sonstige Vermögensgegenstände;

2.3 Wertpapiere des Umlaufvermögens:

2.3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen;

2.3.2 Anteile an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;

2.3.3 Sonstige Wertpapiere des Umlaufvermögens;

2.4 Liquide Mittel;

3.
Rechnungsabgrenzungsposten:

3.1 Disagio;

3.2 Sonstige Rechnungsabgrenzungsposten;

4.
Aktive latente Steuern;
5.
Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag.
(5)
Die Passivseite der Bilanz ist mindestens wie folgt in der angegebenen Reihenfolge zu gliedern:
1.
Eigenkapital:

1.1 Kapitalrücklage;

1.1.1 Allgemeine Kapitalrücklage;

1.1.2 Zweckgebundene Kapitalrücklagen;

1.2 Ergebnisrücklage für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich:

1.3 Ergebnisvortrag;

1.4 Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag;

1.5 Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag;

2.
Sonderposten:

2.1 Sonderposten zum Anlagevermögen:

2.1.1 Sonderposten aus Zuwendungen;

2.1.2 Sonderposten aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten;

2.1.3 Sonderposten aus Anzahlungen;

2.2 Sonderposten für den Gebührenausgleich;

2.3 Sonderposten mit Rücklageanteil;

2.4 Sonstige Sonderposten;

3.
Rückstellungen:

3.1 Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen;

3.2 Steuerrückstellungen;

3.3 Sonstige Rückstellungen;

4.
Verbindlichkeiten:

4.1 Anleihen;

4.2 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen:

4.2.1 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen;

4.2.2 Verbindlichkeiten aus Kassenkrediten;

4.3 Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen;

4.4 Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;

4.5 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;

4.6 Verbindlichkeiten aus Transferleistungen;

4.7 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;

4.8 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;

4.9 Verbindlichkeiten gegenüber Sondervermögen mit Sonderrechnung, Zweckverbänden, Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähigen kommunalen Stiftungen;

4.10 Verbindlichkeiten gegenüber dem sonstigen öffentlichen Bereich;

4.10.1 Verbindlichkeiten aus dem gemeinsamen Zahlungsmittelbestand;

4.10.2 Sonstige Verbindlichkeiten gegenüber dem sonstigen öffentlichen Bereich;

4.11 Sonstige Verbindlichkeiten;

5.
Rechnungsabgrenzungsposten:

5.1 Grabnutzungsentgelte;

5.2 Anzahlungen auf Grabnutzungsentgelte;

5.3 Sonstige.

6.
Passive latente Steuern.
(6)
Ämter geben nachrichtlich den Anteil der liquiden Mittel oder des Kassenkredites des Amtes an der Gesamtliquidität (Amt und amtsangehörige Gemeinden) an.
(7)
Die Zuordnung der Vermögensgegenstände, der Sonderposten, der Rückstellungen, der Verbindlichkeiten und der Rechnungsabgrenzungsposten zu den Bilanzposten ist auf der Grundlage des vom für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium als Verwaltungsvorschrift bekannt gegebenen Kontenrahmenplanes vorzunehmen.

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