Jurafuchs

§ 11

GemHVO-Doppik
Weitere Bestimmungen für die Veranschlagung von Erträgen und Aufwendungen sowie von Ein- und Auszahlungen
Abschnitt 2 Planungsgrundsätze
Stand 2008-02-25
(1)
Abgaben, abgabenähnliche Erträge und allgemeine Finanzzuweisungen, die die Gemeinde abzusetzen hat, vermindern die Erträge des Haushaltsjahres, auch wenn sie sich auf Erträge der Haushaltsvorjahre beziehen. Satz 1 gilt entsprechend für geleistete Umlagen, die an die Gemeinde zurückfließen.
(2)
Absatz 1 gilt entsprechend für die mit diesen Erträgen und Aufwendungen in Zusammenhang stehenden Ein- und Auszahlungen.
(3)
Die Veranschlagung von Personalaufwendungen richtet sich nach den im Haushaltsjahr voraussichtlich in den einzelnen Teilhaushalten besetzten Stellen unter Beachtung der besoldungs- und tarifrechtlichen Regelungen.
(4)
Die Versorgungsaufwendungen und Versorgungsauszahlungen sowie die Beihilfen für die Versorgungsberechtigten können zentral im Hauptproduktbereich 1 abgebildet werden.
(5)
Bei Sondervermögen mit Sonderrechnungen sind die voraussichtlichen Jahresergebnisse in dem Ergebnishaushalt der Gemeinde zu veranschlagen.
(6)
Interne Leistungen zwischen den Teilhaushalten sind verursachungsgerecht zu verrechnen.
(7)
Die Veränderung der Rücklagen ist unter sinngemäßer Anwendung von § 18 zu veranschlagen.

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