Jurafuchs

§ 45

GemHVO-Doppik
Finanzrechnung
Abschnitt 7 Jahresabschluss
Stand 2008-02-25
(1)
In der Finanzrechnung sind die im Haushaltsjahr eingegangenen Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen vollständig und getrennt voneinander nachzuweisen. Einzahlungen dürfen nicht mit Auszahlungen verrechnet werden, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes zugelassen ist.
(2)
Die Finanzrechnung ist in Staffelform aufzustellen. Für die Gliederung gilt § 3 Abs. 1 entsprechend.
(3)
Den in der Finanzrechnung nachzuweisenden Ergebnissen sind die Ergebnisse der Rechnung des Haushaltsvorjahres und die Gesamtermächtigungen im Haushaltsjahr gegenüberzustellen; erhebliche Unterschiede sind im Anhang anzugeben und zu erläutern.
(4)
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 39 ist auf neue Rechnung vorzutragen.

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