(1)
In der Forderungsübersicht sind die Forderungen der Gemeinde nachzuweisen.
(2)
Anzugeben sind der Gesamtbetrag zum Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres, die Forderungen, unterteilt nach Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, von einem bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren. Ferner sind die auf die Forderungen vorgenommenen Wertberichtigungen bei jedem Posten anzugeben.