Jurafuchs

§ 37

GemHVO-Doppik
Besondere Bilanzposten
Abschnitt 6 Inventar, Ansatz- und Bewertungsbestimmungen
Stand 2008-02-25
(1)
Von der Gemeinde mit einer mehrjährigen Zweckbindung oder mit einer vereinbarten Gegenleistungsverpflichtung geleistete Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens sind als immaterielle Vermögensgegenstände auf der Aktivseite auszuweisen. Die Abschreibung erfolgt bei Zuwendungen mit einer mehrjährigen Zweckbindung über die Dauer der Zweckbindung; Zuwendungen mit einer Gegenleistungsverpflichtung sind über den Zeitraum, in dem die Gegenleistungsverpflichtung besteht, abzuschreiben, längstens jedoch über die wirtschaftliche Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes, für den die Zuwendung geleistet wurde. Sofern die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen, ist die geleistete Zuwendung den laufenden Auszahlungen und Aufwendungen zuzuordnen.
(2)
Erhaltene zweckgebundene Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens, deren ertragswirksame Auflösung durch den Zuwendungsgeber nicht ausgeschlossen wurde, sind als Sonderposten auf der Passivseite auszuweisen. Die Auflösung der Sonderposten zum Anlagevermögen erfolgt ertragswirksam entsprechend der Abschreibung des damit finanzierten Vermögensgegenstandes. Ist eine Zuordnung der Zuwendungen nicht möglich, sind sie in einen gesonderten Sonderposten einzustellen. Der Auflösung dieses Sonderpostens ist ein sachgerechter gemeindebezogen ermittelter Prozentsatz zu Grunde zu legen.
(3)
Erhaltene Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren ertragswirksame Auflösung durch den Zuwendungsgeber ausgeschlossen wurde (Kapitalzuschüsse), sind in die Kapitalrücklage einzustellen.
(4)
Zuschüsse aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten Nutzungsberechtigter für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens sind als Sonderposten auf der Passivseite auszuweisen. Die Auflösung der Sonderposten zum Anlagevermögen erfolgt ertragswirksam entsprechend der Abschreibung des damit finanzierten Vermögensgegenstandes oder über die Dauer des eingeräumten Nutzungsrechtes.
(5)
Erhaltene Zuwendungen und Zuschüsse aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten Nutzungsberechtigter für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens sind bis zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Fertigstellung als erhaltene Anzahlungen auf Sonderposten auf der Passivseite auszuweisen; diese Anzahlungen sind in dem Haushaltsjahr, in dem die bezuschussten Vermögensgegenstände angeschafft oder fertiggestellt werden, auf den entsprechenden Sonderposten umzubuchen.
(6)
Kreisangehörige Gemeinden haben zum Ausgleich zukünftiger Umlageverpflichtungen nach dem Finanzausgleich sowie zum Zwecke der Vorsorge für absehbare Mindereinnahmen aus dem Finanzausgleich eine Rücklage zu bilden, sofern sich für das Haushaltsfolgejahr aufgrund des § 18 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern eine Steuerkraftmesszahl ergibt, die den Durchschnitt der beiden Haushaltsvorjahre wesentlich übersteigt. Die Rücklage ist aufzulösen, soweit ihr Zweck entfallen ist. Einzelheiten regelt das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.
(7)
Anteilige Rücklagen des Kommunalen Versorgungsverbandes Mecklenburg-Vorpommern zur Abdeckung von Pensionsverpflichtungen sind als Finanzanlagen auszuweisen.
(8)
Bestehen bei Betrieben gewerblicher Art, die im Kernhaushalt geführt werden, zwischen den Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten in der Bilanz und ihren steuerlichen Wertansätzen Differenzen, die sich in späteren Haushaltsjahren voraussichtlich abbauen, so ist eine sich daraus insgesamt ergebende Steuerbelastung als passive latente Steuern in der Bilanz anzusetzen. Eine sich daraus insgesamt ergebende Steuerentlastung kann als aktive latente Steuern in der Bilanz angesetzt werden. Die sich ergebende Steuerbelastung und die sich ergebende Steuerentlastung können auch unverrechnet angesetzt werden. Steuerliche Verlustvorträge sind bei der Berechnung aktiver latenter Steuern in Höhe der innerhalb der nächsten fünf Jahre zu erwartenden Verlustverrechnung zu berücksichtigen. Die Beträge der sich ergebenden Steuerbelastung und Steuerentlastung sind mit den individuellen Steuersätzen im Zeitpunkt des Abbaus der Differenzen zu bewerten und nicht abzuzinsen. Die ausgewiesenen Posten sind aufzulösen, sobald die Steuerbe- oder entlastung eintritt oder mit ihr nicht mehr zu rechnen ist. Der Aufwand oder Ertrag aus der Veränderung bilanzierter latenter Steuern ist in der Ergebnisrechnung gesondert unter dem Posten „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag" auszuweisen.

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