Jurafuchs

§ 59

GemHVO-Doppik
Gesamtanhang
Abschnitt 8 Gesamtabschluss
Stand 2008-02-25
(1)
Im Gesamtanhang ist eine dem Umfang dem gemeindlichen Aufgabenumfang entsprechende Analyse der Haushaltswirtschaft und der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde einschließlich ihrer in den Gesamtabschluss einbezogenen Aufgabenträger vorzunehmen.
(2)
Soweit unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die Darstellung der Gesamtvermögens-, -finanz- und -ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung, sind ferner anzugeben und zu erläutern:
1.
die Abgrenzung des Konsolidierungskreises und angewandte Konsolidierungsmethoden,
2.
die Nichteinbeziehung von Aufgabenträgern gemäß § 55 Absatz 7 in den Gesamtabschluss; die Aufgabenträger sind zu benennen und die Nichteinbeziehung zu begründen,
3.
der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen und Haftungsverhältnisse, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen ergeben können und die nicht in der Gesamtbilanz erscheinen,
4.
weitere Angaben, soweit sie nach den Vorschriften der Kommunalverfassung oder dieser Verordnung für den Gesamtanhang vorgesehen sind.

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