(1)
Ist die dauernde Leistungsfähigkeit einer Gemeinde eingeschränkt, gefährdet oder weggefallen, ist die Gemeinde verpflichtet, in Abhängigkeit vom Ausmaß und den Ursachen der bestehenden Haushaltsprobleme unverzüglich alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, die zur Wiederherstellung der dauernden Leistungsfähigkeit erforderlich sind. Dabei sind
1.
die Notwendigkeit und der Umfang der Aufwendungen und Auszahlungen im pflichtigen Aufgabenbereich,
2.
die Angemessenheit von Aufwendungen und Auszahlungen im freiwilligen Aufgabenbereich sowie
3.
die Möglichkeiten zur Erhöhung der Erträge und Einzahlungen
zu prüfen.
(2)
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Haushaltsjahr oder in Haushaltsfolgejahren sind bei eingeschränkter, gefährdeter oder weggefallener dauernder Leistungsfähigkeit nur zulässig, soweit
1.
die Folgekosten der geplanten Investitionsmaßnahmen die Erreichung des Haushaltsausgleichs zum Ende des Finanzplanungszeitraumes nicht gefährden oder
2.
die geplanten Investitionsmaßnahmen zur Sicherung der pflichtigen Aufgabenerfüllung notwendig sind oder der Wiedererlangung der dauernden Leistungsfähigkeit dienen oder ihr zumindest nicht entgegenstehen.
(3)
Genehmigungen für Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen können bei eingeschränkter, gefährdeter oder weggefallener dauernder Leistungsfähigkeit nur erteilt werden, wenn die Gemeinde nachweist, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 1 oder 2 vorliegen.
(4)
Für die Genehmigung von Verpflichtungsermächtigungen und die Anzeige langfristiger Verpflichtungen gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.