(1)
Diese Verordnung gilt für die Landkreise, Ämter und Zweckverbände entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
(2)
Für Landkreise, Ämter und Zweckverbände findet § 12 Nummer 4 Satz 2 und 3 keine Anwendung.
(3)
Für Ämter findet § 16 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 keine Anwendung.
(4)
Für Zweckverbände findet § 17 Absatz 2 und 3 sowie nach Maßgabe von § 161 Absatz 1 Satz 4 der Kommunalverfassung § 16 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 keine Anwendung.