Jurafuchs

§ 30

GemHVO-Doppik
Inventur, Inventar
Abschnitt 6 Inventar, Ansatz- und Bewertungsbestimmungen
Stand 2008-02-25
(1)
Die Gemeinde hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres mit einer Rechnungsführung nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden für Zwecke der Erstellung der Bilanz ihr Vermögen, ihre Sonderposten, ihre Rückstellungen und ihre Verbindlichkeiten sowie für Zwecke der Erstellung des Anhangs ihre Haftungsverhältnisse und ihre Verpflichtungen aus kreditähnlichen Geschäften sowie alle Sachverhalte, aus denen sich für die Gemeinde sonstige finanzielle Verpflichtungen ergeben können, unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung genau zu verzeichnen. Dabei ist der Wert der einzelnen Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und der sonstigen finanziellen Verpflichtungen anzugeben (Inventar).
(2)
Das Inventar ist innerhalb der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.
(3)
Körperliche Vermögensgegenstände sind durch eine körperliche Bestandsaufnahme zu erfassen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(4)
Das Verfahren und die Ergebnisse der Inventur sind so zu dokumentieren, dass diese für sachverständige Dritte nachvollziehbar sind.
(5)
Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin regelt das Nähere über die Durchführung der Inventur in einer Dienstanweisung.

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