(1)
Werden in der Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre getroffen (Doppelhaushalt), sind im Haushaltsplan die Ansätze für Erträge und Aufwendungen, Ein- und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen für jedes der beiden Haushaltsjahre getrennt zu veranschlagen.
(2)
Anlagen nach § 1, die nach der Verabschiedung eines Haushaltsplanes nach Absatz 1 erstellt worden sind, müssen dem folgenden Haushaltsplan beigefügt werden.