(1)
Eine wirtschaftliche Verwaltungssteuerung ist nach den örtlichen Bedürfnissen durch ein internes Rechnungswesen sicherzustellen. Die hierfür erforderlichen Informationen können insbesondere auf der Grundlage einer alle oder einzelne Verwaltungsbereiche umfassenden Kosten- und Leistungsrechnung, von Fachverfahren oder durch eine angemessene Produktgliederung und interne Leistungsverrechnungen gewonnen werden.
(2)
Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin regelt die Einzelheiten zu den Grundlagen und zum Umfang des internen Rechnungswesens in einer Dienstanweisung gemäß § 28 Absatz 1.