(1)
In der Verbindlichkeitenübersicht sind die Verbindlichkeiten der Gemeinde nachzuweisen.
(2)
Anzugeben sind der Gesamtbetrag zum Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres, die Verbindlichkeiten, unterteilt nach Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, von einem bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren.