Jurafuchs

§ 18

GemHVO-Doppik
Entnahmen aus Rücklagen
Abschnitt 3 Deckungsgrundsätze, Haushaltsausgleich
Stand 2008-02-25
(1)
Aufwendungen aus der Übertragung von Vermögensgegenständen und Schulden auf der Grundlage von Rechtsvorschriften sind durch Entnahme aus der allgemeinen Kapitalrücklage zu decken. Entsprechende Erträge sind in die allgemeine Kapitalrücklage einzustellen. Satz 1 gilt entsprechend für die Rückzahlung einer Konsolidierungshilfe nach § 27 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, die eigenkapitalverstärkend gewirkt hat.
(2)
Durch Entnahme aus der allgemeinen Kapitalrücklage können folgende Aufwendungen gedeckt werden:
1.
Aufwendungen aus planmäßigen Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die bis zur Umstellung auf die doppelte Buchführung aus der Kreisumlage oder der Amtsumlage finanziert wurden, soweit dadurch ein Jahresfehlbetrag entstanden ist,
2.
Aufwendungen aus planmäßigen Abschreibungen für zukünftig nicht mehr benötigte Vermögensgegenstände des Anlagevermögens,
3.
Aufwendungen aus der Altfehlbetragsumlage,
4.
Aufwendungen aus planmäßigen Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, für die Zuwendungen im Zusammenhang mit dem Breitbandausbau im ländlichen Raum gewährt worden sind.

Mit den Aufwendungen zusammenhängende Erträge sind in die allgemeine Kapitalrücklage einzustellen. Entnahmen dürfen nicht dazu führen, dass ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag auszuweisen ist. Satz 3 gilt nicht für Entnahmen nach Satz 1 Nummer 4.

(3)
Im Einzelfall können durch Beschluss der Gemeindevertretung, spätestens mit Feststellung des Jahresabschlusses, weitere Aufwendungen, insbesondere außerplanmäßige Abschreibungen, durch Entnahme aus der allgemeinen Kapitalrücklage gedeckt werden. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Diese Entnahme aus der allgemeinen Kapitalrücklage bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde.
(4)
Aufwendungen aus planmäßigen Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können, soweit diesen keine Erträge aus der Auflösung von Sonderposten gegenüberstehen, durch Entnahmen aus in Vorjahren oder im laufenden Haushaltsjahr der zweckgebundenen Kapitalrücklage aus investiv gebundenen Zuweisungen oder der zweckgebundenen Kapitalrücklage aus Zuweisungen nach § 23 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern zugeführten Beträgen gedeckt werden. Darüber hinaus können andere Aufwendungen bis zur Höhe einer erfolgten Zuführung nach § 12 Nummer 6 durch eine Entnahme aus in Vorjahren oder im Haushaltsjahr der zweckgebundenen Kapitalrücklage aus Zuweisungen nach § 23 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern zugeführten Beträgen gedeckt werden. Der Bestand dieser Rücklagen darf nicht negativ werden.
(5)
Soweit nach den Entnahmen nach Absatz 1 bis 4 ein Fehlbetrag verbleibt, kann dieser bis zur Höhe eines im Anhang zur Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2012 oder im Anhang zum Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011 ausgewiesenen positiven Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen durch Entnahme aus der allgemeinen Kapitalrücklage gedeckt werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

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