Wenn der Haushaltsplan der Gemeinde in mehr als zwei Teilhaushalte gegliedert ist, ist dem Jahresabschluss eine Übersicht über die Finanzdaten der Teilrechnungen beizufügen, § 4 Absatz 11 gilt entsprechend.
§ 46
GemHVO-DoppikÜbersicht über die Teilrechnungen
Abschnitt 7 Jahresabschluss
Stand 2008-02-25