Bei steuerlichen Sachverhalten ist die Anwendung abweichender steuerlicher Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften zulässig.
§ 41
GemHVO-DoppikBerücksichtigung steuerlicher Vorschriften
Abschnitt 6 Inventar, Ansatz- und Bewertungsbestimmungen
Stand 2008-02-25