Jurafuchs

§ 2

GemHVO-Doppik
Ergebnishaushalt
Abschnitt 1 Haushaltsplan
Stand 2008-02-25
(1)
Im Ergebnishaushalt sind mindestens die folgenden Posten gesondert in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen, soweit ihnen Erträge oder Aufwendungen zuzuordnen sind:
1.
Steuern und ähnliche Abgaben,
2.
Zuwendungen, allgemeine Umlagen und sonstige Transfererträge,
3.
Erträge der sozialen Sicherung,
4.
Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,
5.
Privatrechtliche Leistungsentgelte,
6.
Kostenerstattungen und Kostenumlagen,
7.
Andere aktivierte Eigenleistungen,
8.
Zinserträge und sonstige Finanzerträge,
9.
Sonstige Erträge,
10.
Summe der Erträge (Summe der Nummern 1 bis 9),
11.
Personalaufwendungen,
12.
Versorgungsaufwendungen,
13.
Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,
14.
Abschreibungen,
15.
Zuwendungen, Umlagen und sonstige Transferaufwendungen,
16.
Aufwendungen der sozialen Sicherung,
17.
Zinsaufwendungen und sonstige Finanzaufwendungen,
18.
Sonstige Aufwendungen,
19.
Summe der Aufwendungen (Summe der Nummern 11 bis 18),
20.
Jahresergebnis (Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag) vor Veränderung der Rücklagen (Saldo der Nummern 10 und 19),
21.
Einstellung in die Kapitalrücklage,
22.
Entnahme aus der Kapitalrücklage,
23.
Einstellung in die Rücklage für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich,
24.
Entnahme aus der Rücklage für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich,
25.
Jahresergebnis (Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag, Nummer 20 zuzüglich Nummern 22 und 24 abzüglich Nummern 21 und 23),

nachrichtlich:

26.
Ergebnisvortrag aus dem Haushaltsvorjahr,
27.
Ergebnis (Überschuss/Fehlbetrag) zum 31. Dezember des Haushaltsjahres (Summe der Nummern 25 und 26).

Der Ergebnishaushalt des Haushaltsplanes eines Städtebaulichen Sondervermögens ist bei dem Posten „Sonstige laufende Erträge“ um einen Unterposten „darunter Erhöhung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen“ und bei dem Posten „Sonstige Aufwendungen“ um einen Unterposten „darunter Verminderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen“ zu ergänzen.

(2)
Die Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen zu den Posten des Ergebnishaushaltes ist auf der Grundlage des vom für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium als Verwaltungsvorschrift bekannt gegebenen Kontenrahmenplanes vorzunehmen.

Meine Notizen

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