Jurafuchs

§ 17b

GemHVO-Doppik
Haushaltssicherungskonzept
Abschnitt 3 Deckungsgrundsätze, Haushaltsausgleich
Stand 2008-02-25
(1)
Das Haushaltssicherungskonzept ist mindestens wie folgt zu gliedern, wobei die Darstellung zu den einzelnen Punkten zwischen dem Ergebnishaushalt und dem Finanzhaushalt zu unterscheiden hat:
1.
Darstellung der aktuellen Haushaltslage,
2.
Analyse der Ursachen für den fehlenden Haushaltsausgleich,
3.
Feststellung des Konsolidierungsbedarfs,
4.
Festlegung der Konsolidierungsmaßnahmen,
5.
Zusammenfassung der finanziellen Wirkungen der Konsolidierungsmaßnahmen,
6.
Angabe des Konsolidierungszeitraumes.

Im Rahmen der Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzepts sind die nach Satz 1 Nummer 4 festgelegten Konsolidierungsmaßnahmen abzurechnen und erforderlichenfalls anzupassen sowie die Angaben nach Satz 1 Nummer 5 und 6 zu aktualisieren.

(2)
Die Konsolidierungsmaßnahmen sind produktbezogen mit ihren finanziellen Wirkungen in den jeweiligen Haushaltsjahren des Konsolidierungszeitraums darzustellen.
(3)
Die Zusammenfassung der finanziellen Wirkungen der Konsolidierungsmaßnahmen erfolgt auf Grundlage der Finanzplanung und ihrer Fortschreibung für den Konsolidierungszeitraum.

Meine Notizen

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