In der Gesamtergebnisrechnung sind mindestens die folgenden Posten gesondert in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen, soweit ihnen Erträge und Aufwendungen zuzuordnen sind:
1.
Steuern und ähnliche Abgaben,
2.
Zuwendungen, allgemeine Umlagen und sonstige Transfererträge,
3.
Erträge der sozialen Sicherung,
4.
Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,
5.
Privatrechtliche Leistungsentgelte,
6.
Kostenerstattungen und Kostenumlagen,
7.
Andere aktivierte Eigenleistungen,
8.
Erträge aus Beteiligungen ohne Erträge von Aufgabenträgern gemäß § 55 Absatz 2 bis 4,
9.
Erträge von Aufgabenträgern, über die die Gemeinde einen beherrschenden Einfluss ausübt,
10.
Erträge von Aufgabenträgern, über die die Gemeinde einen maßgeblichen Einfluss ausübt,
11.
Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,
12.
Sonstige Zins- und ähnliche Erträge,
13.
Sonstige Erträge,
14.
Summe der Erträge (Summe der Nummern 1 bis 13),
15.
Personalaufwendungen,
16.
Versorgungsaufwendungen,
17.
Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,
18.
Abschreibungen,
19.
Zuwendungen, Umlagen und sonstige Transferaufwendungen,
20.
Aufwendungen der sozialen Sicherung,
21.
Aufwendungen aus Verlustübernahme von Aufgabenträgern, über die die Gemeinde einen beherrschenden Einfluss ausübt,
22.
Aufwendungen aus Verlustübernahme von Aufgabenträgern, über die die Gemeinde einen maßgeblichen Einfluss ausübt,
23.
Zins- und ähnliche Aufwendungen,
24.
Sonstige Aufwendungen,
25.
Summe der Aufwendungen (Summe der Nummern 15 bis 24),
26.
Ergebnis (Saldo der Nummern 14 und 25),
27.
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag,
28.
Sonstige Steuern,
29.
Gesamtergebnis (Summe der Nummern 26 bis 28),
30.
Anderen Gesellschaftern, Trägern oder Mitgliedern zustehender Gewinn (gemäß § 307 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches),
31.
Auf andere Gesellschafter, Träger oder Mitglieder entfallender Verlust (gemäß § 307 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches),
32.
Gesamtergebnis nach Drittanteilen (Summe der Nummern 29 bis 31).