(1)
Die Erträge und Aufwendungen sowie die Ein- und Auszahlungen sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2)
Die Erträge und Aufwendungen sowie die Ein- und Auszahlungen sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind.
(3)
Die Erträge und Aufwendungen sind in ihrer voraussichtlichen Höhe in dem Haushaltsjahr zu veranschlagen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind. Abweichend von Satz 1 sind die Erträge und Aufwendungen aus der Erhebung des Schulkostenbeitrages nach der Verordnung zur Berechnung der Schulkostenbeiträge und zum Verfahren des Schullastenausgleichs sowie der Internatsunterbringungskosten in der jeweils geltenden Fassung in dem Haushaltsjahr zu veranschlagen, in dem der Schullastenausgleich von den anspruchsberechtigten Schulträgern erhoben wird.
(4)
Die Ein- und Auszahlungen sind in Höhe der im Haushaltsjahr voraussichtlich eingehenden oder zu leistenden Zahlungen zu veranschlagen. Aufwendungen und Auszahlungen, die zunächst noch nicht in Anspruch genommen werden sollen, können im Haushaltsplan mit einem Sperrvermerk versehen werden. Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen sowie für Stellen, die zunächst nicht besetzt werden sollen.
(5)
Im Ergebnis- und Finanzhaushalt sind die vom für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium durch Erlass bekannt gegebenen Orientierungsdaten zu berücksichtigen.
(6)
Im Haushaltsplan sind nicht zu veranschlagen
1.
durchlaufende Gelder (Ein- und Auszahlungen, die auf Grundlage einer Rechtsvorschrift durch die Gemeinde auf Rechnung eines Dritten erhoben oder geleistet werden),
2.
Finanzmittel, die die Gemeinde aufgrund einer Rechtsvorschrift unmittelbar in den Haushalt eines anderen öffentlichen Aufgabenträgers zu buchen hat,
3.
Finanzmittel, die die Kasse des endgültigen Kostenträgers oder eine andere Kasse, die unmittelbar mit dem endgültigen Kostenträger abrechnet, anstelle der Gemeindekasse einnimmt oder ausgibt.