(1)
In der Anlagenübersicht sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten, die kumulierten Abschreibungen sowie die Restbuchwerte des Anlagevermögens der Gemeinde zum Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres, die Zu- und Abgänge, die Umbuchungen sowie die Zuschreibungen und die Abschreibungen darzustellen.
(2)
Sofern auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen wurden, sind diese Absetzungen pro Posten offen auszuweisen.