Jurafuchs

§ 12

GemHVO-Doppik
Grundsatz der Gesamtdeckung
Abschnitt 3 Deckungsgrundsätze, Haushaltsausgleich
Stand 2008-02-25
Soweit in der Kommunalverfassung und in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen
1.
die Erträge insgesamt zur Deckung der Aufwendungen,
2.
die laufenden Einzahlungen insgesamt zur Deckung der laufenden Auszahlungen einschließlich der planmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,
3.
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit und aus der Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen insgesamt zur Deckung der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit und zur außerplanmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen.
4.
Ergibt sich im Finanzhaushalt ohne eine Zuführung ein positiver Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 39, kann dieser nach Maßgabe von Satz 2 und 3 zur Finanzierung von Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen oder zur außerplanmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen eingesetzt werden. Eine Zuführung nach Satz 1 kann grundsätzlich bis zu einem Betrag erfolgen, der für den Ausgleich des Finanzhaushalts zum Ende des Finanzplanungszeitraums nicht benötigt wird, jedenfalls aber bis zur Höhe des Betrags, der auf der Grundlage der vom Statistischen Amt Mecklenburg-Vorpommern zum 31. Dezember des jeweils vorvergangenen Jahres fortgeschriebenen Einwohnerzahlen einen positiven Saldo von 250 Euro je Einwohner zum Ende des Haushaltsjahres übersteigt. Eine Zuführung nach Satz 1 und 2 setzt voraus, dass der positive Saldo nicht bis zum Ende des Finanzplanungszeitraums zur liquiditätsmäßigen Absicherung von Rückstellungen nach § 35 oder einer Rücklage nach § 37 Absatz 6 benötigt wird.
5.
In Einzelfällen kann mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde ein negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 durch Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit gedeckt werden, soweit dies der nachhaltigen Haushaltskonsolidierung dient.
6.
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit nach § 23 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern dienen neben der Deckung von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen der Deckung laufender Auszahlungen im Rahmen von § 23 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern und können dem laufenden Bereich zugeführt werden. Dies gilt auch für Einzahlungen nach § 23 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern aus Haushaltsvorjahren, die noch nicht verwendet worden sind.

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