(1)
Der Haushalt der Gemeinde ist angemessen in Teilhaushalte zu gliedern. Jeder Teilhaushalt besteht aus:
1.
einem Teilergebnishaushalt,
2.
einem Teilfinanzhaushalt.
Jeder Teilhaushalt bildet eine Bewirtschaftungseinheit; die Bewirtschaftungsregelungen sind im Haushaltsplan oder im Teilhaushalt anzugeben.
(2)
Die Teilhaushalte sind produktorientiert auf der Grundlage des vom für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium als Verwaltungsvorschrift bekannt gegebenen Produktrahmenplanes funktional oder nach der örtlichen Organisation institutionell zu gliedern. Die wesentlichen Produkte sind teilhaushaltsbezogen zu bestimmen. Zu den wesentlichen Produkten sind Ziele und Leistungen zu beschreiben sowie Leistungsmengen und Kennzahlen zu Zielvorgaben anzugeben. Die Ziele und Kennzahlen sollen zur Grundlage der Gestaltung, der Planung, der Steuerung und der Erfolgskontrolle des jährlichen Haushaltes gemacht werden. Für jeden Teilhaushalt sind die Finanzdaten des Haushaltsjahres für die wesentlichen und sonstigen Produkte darzustellen. Dabei können die Finanzdaten der sonstigen Produkte zusammengefasst dargestellt werden.
(3)
Hauptproduktbereiche, Produktbereiche, Produktgruppen oder Produkte können zu einem Teilhaushalt zusammengefasst oder auf mehrere Teilhaushalte aufgeteilt werden. Der Hauptproduktbereich „6 Zentrale Finanzleistungen“ des Produktrahmenplanes ist als Teilhaushalt auszuweisen, sofern die Produkte der Produktgruppe „612 Sonstige allgemeine Finanzwirtschaft (soweit nicht einem anderen Produkt direkt zugeordnet)“ und des Produktbereiches „62 Beteiligungen, Sondervermögen (soweit nicht einem anderen Produkt direkt zugeordnet)“ nicht anderen Teilhaushalten direkt sachbezogen zugeordnet werden. Erfolgt im Laufe des Haushaltsjahres eine Änderung der Organisationsstruktur mit Auswirkungen auf die Zuordnung zu den Teilhaushalten oder den Produkten, können die Haushaltsansätze entsprechend neu zugeordnet werden.
(4)
Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin regelt die Grundsätze über die Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen zwischen den Teilhaushalten in einer Dienstanweisung. Aufwendungen und Auszahlungen aus internen Leistungsbeziehungen sind Erträge und Einzahlungen aus internen Leistungsbeziehungen in gleicher Höhe gegenüberzustellen.
(5)
In jedem Teilergebnishaushalt sind mindestens die Posten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 19 auszuweisen, soweit ihnen Erträge oder Aufwendungen zuzuordnen sind. Zusätzlich sind folgende Posten auszuweisen:
1.
unter Nummer 20: Jahresergebnis des Teilhaushaltes vor Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen und vor Veränderung der Rücklagen (Saldo der Nummern 10 und 19),
2.
unter Nummer 21: Erträge aus internen Leistungsbeziehungen,
3.
unter Nummer 22: Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen,
4.
unter Nummer 23: Jahresergebnis des Teilhaushaltes nach Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen und vor Veränderung der Rücklagen (Nummer 20 zuzüglich Nummer 21 abzüglich Nummer 22).
(6)
In jedem Teilfinanzhaushalt sind mindestens die Posten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 29 auszuweisen, soweit ihnen Einzahlungen oder Auszahlungen zuzuordnen sind. Zusätzlich sind unter Nummer 18 folgende Posten auszuweisen:
1.
Nummer 18.1: Saldo der Ein- und Auszahlungen aus internen Leistungsbeziehungen,
2.
Nummer 18.2: jahresbezogener Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen vor planmäßiger Tilgung nach Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen (Summe der Nummern 18 und 18.1).
Unter Nummer 30 ist der Finanzmittelüberschuss/Finanzmittelfehlbetrag des Teilhaushaltes auszuweisen (Summe der Nummern 18.2 und 29).
(7)
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Haushaltsjahre erstrecken oder die die von der Gemeindevertretung festgelegten Wertgrenzen für die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 25 bis 27 genannten Auszahlungen überschreiten, sind einzeln im Teilfinanzhaushalt in einer Investitionsübersicht darzustellen. Neue Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind zu erläutern.
(8)
Verpflichtungsermächtigungen sind in den Teilhaushalten maßnahmenbezogen zu veranschlagen. Es ist anzugeben, wie sich die Verpflichtungen voraussichtlich auf die künftigen Haushaltsjahre verteilen werden. Die Notwendigkeit und die Höhe der einzelnen Verpflichtungsermächtigung sind zu erläutern.
(9)
In den Teilhaushalten sind ferner zu erläutern:
1.
Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen zur Erfüllung von Verträgen, die die Gemeinde über ein Haushaltsjahr hinaus zu erheblichen Zahlungen verpflichten,
2.
Abschreibungen, soweit sie erheblich von den planmäßigen Abschreibungen abweichen oder die Abschreibungsmethode von der im Haushaltsvorjahr angewendeten Abschreibungsmethode abweicht,
3.
im Teilhaushalt enthaltene Haushaltsvermerke gemäß den §§ 13 bis 15,
4.
wesentliche Ansätze von Erträgen und Aufwendungen sowie laufenden Ein- und Auszahlungen, soweit sie von den Ansätzen des Haushaltsvorjahres erheblich abweichen,
5.
andere besondere Bestimmungen in den Teilhaushalten.
(10)
Erläuterungen gemäß Absatz 7 Satz 2 und Absatz 9 können statt im Teilhaushalt im Vorbericht erfolgen; es ist dabei der Teilhaushalt, auf den sich die Erläuterungen beziehen, anzugeben.
(11)
Wenn der Haushaltsplan der Gemeinde in mehr als zwei Teilhaushalte gegliedert ist, ist diesem eine Übersicht über die Finanzdaten der Teilhaushalte als Anlage beizufügen. In dieser sind die Planansätze der einzelnen Teilergebnis- und Teilfinanzhaushalte entsprechend der Gliederung nach Absatz 5 und 6 darzustellen.