(1)
Rückstellungen sind zu bilden für:
1.
Pensionsverpflichtungen aufgrund von beamtenrechtlichen oder vertraglichen Ansprüchen,
2.
Beihilfeverpflichtungen gegenüber Versorgungsempfängern sowie Beamten und Arbeitnehmern für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst bzw. Arbeitsverhältnis,
3.
Entgeltzahlungen für Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen der Altersteilzeitarbeit und ähnlichen Maßnahmen,
4.
im Haushaltsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Haushaltsjahr innerhalb der ersten drei Monate nachgeholt werden,
5.
Rekultivierung und Nachsorge von Abfalldeponien,
6.
Sanierung von Altlasten,
7.
Verpflichtungen aufgrund von Steuerschuldverhältnissen,
8.
drohende Verpflichtungen aus anhängigen Gerichtsverfahren,
9.
sonstige Verpflichtungen gegenüber Dritten oder aufgrund von Rechtsvorschriften, die vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich begründet wurden und dem Grunde oder der Höhe nach noch nicht genau bekannt sind.
Für andere Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden.
(2)
Auf die Bildung von Rückstellungen nach Absatz 1 kann verzichtet werden:
1.
für nicht in Anspruch genommenen Urlaub und nicht abgegoltene Überstunden,
2.
für Kosten der internen Jahresabschlusserstellung und Jahresabschlussprüfung,
3.
wenn die zu erwartenden Aufwendungen nicht von wesentlicher Bedeutung für die Vermögens- und Ertragslage der Gemeinde sind. Die Gemeinde kann hierfür Wertgrenzen bestimmen, bis zu denen die Bildung von Rückstellungen unterbleiben kann.
(3)
Rückstellungen sind mit dem Betrag der voraussichtlichen Inanspruchnahme der Gemeinde anzusetzen.
(4)
Rückstellungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sind zum Barwert der erworbenen Versorgungsansprüche nach dem Teilwertverfahren anzusetzen; dabei ist der Rechnungszinsfuß zu Grunde zu legen, der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes für die Bemessung der Pensionsrückstellungen maßgebend ist.
(5)
Rückstellungen sind aufzulösen, soweit der Grund für ihre Bildung entfallen ist.