(1)
Erträge sind auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen beschränkt, soweit sich dies aus einer Rechtsvorschrift oder aus der Zweckbestimmung eines Dritten ergibt. Sie sind ferner durch Haushaltsvermerk auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen zu beschränken, soweit sich die Beschränkung aus der Natur der Erträge ergibt oder ein sachlicher Zusammenhang dies erfordert. Zweckgebundene Mehrerträge dürfen für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden.
(2)
Bei sachlich engem Zusammenhang kann durch Haushaltsvermerk bestimmt werden, dass Mehrerträge bestimmte Aufwendungsansätze erhöhen oder Mindererträge bestimmte Aufwendungsansätze vermindern. Ausgenommen hiervon sind Mehrerträge aus Steuern in Höhe des nicht zur Deckung überplanmäßiger Umlageverpflichtungen gebundenen Betrages und Mehrerträge aus allgemeinen Zuwendungen und Umlagen.
(3)
Mehraufwendungen nach Absatz 1 Satz 3 und Abs. 2 gelten nicht als überplanmäßige Aufwendungen.
(4)
Die Absätze 1 bis 3 gelten für Einzahlungen und daraus zu leistende Auszahlungen entsprechend.