Jurafuchs

§ 53a

GemHVO-Doppik
Berichtigung
Abschnitt 7 Jahresabschluss
Stand 2008-02-25
(1)
Die Berichtigung eines festgestellten Jahresabschlusses gemäß § 60 Absatz 7 der Kommunalverfassung beschränkt sich auf wesentliche Fehler, die dazu führen, dass die dargestellte Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Die sich aus der Berichtigung ergebende Wertänderung ist erfolgswirksam.
(2)
Für die Berichtigung der Eröffnungsbilanz gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass eine sich aus der Berichtigung ergebende Wertänderung ergebnisneutral mit der allgemeinen Kapitalrücklage verrechnet wird.
(3)
Wertberichtigungen und Wertnachholungen sind im Anhang zum aufzustellenden Jahresabschluss gesondert anzugeben.

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