(1)
Um die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben des Kassen- und Rechnungswesens unter besonderer Berücksichtigung des Umgangs mit Zahlungsmitteln einschließlich elektronischer Bezahlmöglichkeiten sowie die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen sicherzustellen, erlässt der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin eine Dienstanweisung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten. Dabei ist der vom für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium als Verwaltungsvorschrift bekannt gegebene Leitfaden zur Erstellung von Dienstanweisungen zur Organisation des Rechnungswesens zu beachten.
(2)
Die Dienstanweisung nach Absatz 1 muss hinreichend bestimmt sein und mindestens Bestimmungen enthalten über:
1.
die Aufbau- und Ablauforganisation mit Festlegungen über
2.
den Einsatz automatisierter Verfahren im Rechnungswesen mit Festlegungen über
3.
die Verwaltung der Zahlungsmittel mit Festlegungen über
4.
die Sicherheit und Überwachung des Rechnungswesens mit Festlegungen über
5.
die sichere Verwahrung und die Verwaltung von Wertgegenständen sowie von sonstigen Unterlagen (Verwahrgelass).