(1)
Ansprüche dürfen ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Für die Dauer einer gewährten Stundung von Ansprüchen sind Zinsen zu erheben. Die Berechnung der Zinsen erfolgt gemäß § 238 der Abgabenordnung. Auf die Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre. Soweit es die Umstände des Einzelfalles erfordern, soll eine geeignete Sicherheit verlangt werden.
(2)
Ansprüche dürfen niedergeschlagen werden, wenn
1.
feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder
2.
die Kosten der Einziehung in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Anspruches stehen.
Befristet niedergeschlagene Ansprüche sind im Rechnungswesen der Gemeinde nachzuweisen. Unbefristet niedergeschlagene Ansprüche sind auszubuchen.
(3)
Ansprüche dürfen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für die Schuldnerin oder den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Das Gleiche gilt für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen.
(4)
Besondere gesetzliche Vorschriften über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde bleiben unberührt.