Jurafuchs

§ 63

GemHVO-Doppik
Übergangsregelung
Abschnitt 9 Schlussvorschriften
Stand 2008-02-25
Rückstellungen nach § 35 Absatz 1 Nummer 4, die bis zum Haushaltsjahr 2022 gebildet worden sind und nach den Bestimmungen dieser Verordnung in der seit dem 9. November 2023 geltenden Fassung nicht zu bilden gewesen wären, können aufgelöst werden oder nach den Bestimmungen dieser Verordnung in der bis zum 8. November 2023 geltenden Fassung bestehen bleiben und in Anspruch genommen werden.

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