Jurafuchs

§ 4a

GemHVO-Doppik
Stellenplan
Abschnitt 1 Haushaltsplan
Stand 2008-02-25
(1)
Im Stellenplan sind die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der Beamtinnen und Beamten und der nicht nur vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgestellt nach Teilbereichen entsprechend der organisatorischen Gliederung der Verwaltung auszuweisen. Bei Beamtinnen und Beamten ist die Amtsbezeichnung und bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Funktion anzugeben. Als vorübergehend beschäftigt gelten solche Beschäftigte, deren Dienstleistung auf insgesamt höchstens sechs Monate begrenzt ist. Im Stellenplan sind
1.
Stellen von Widerrufsbeamtinnen und -beamten und für Auszubildende,
2.
Stellen für Beamtinnen und Beamte, die zu anderen Dienstherren oder Institutionen abgeordnet oder die ohne Dienstbezüge beurlaubt worden sind,

nachrichtlich aufzuführen.

(2)
Dem Stellenplan sind als Anlagen die Übersichten nach § 1 Nummer 15 und 16 beizufügen.
(3)
Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin darf eine Planstelle in einen anderen Teilbereich des Stellenplans umsetzen, wenn dort ein vordringlicher Personalbedarf entsteht. Über den weiteren Verbleib der Planstelle ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.
(4)
Stellen, die nicht mehr benötigt werden, sind unter Angabe eines bestimmten Zeitpunktes als künftig wegfallend (kw) zu bezeichnen. Stellen, die zu einem späteren Zeitpunkt anders bewertet werden sollen, sind als künftig umzuwandeln (ku) zu bezeichnen. Dabei ist die künftige Bewertung anzugeben. Bei Stellen, die länger als ein Jahr unbesetzt waren, ist zu vermerken, seit wann die Stellen unbesetzt sind. Soweit Stellen als künftig wegfallend oder künftig umzuwandeln bezeichnet worden sind, dürfen diese nach Wirksamwerden des Vermerkes nicht mehr oder nicht mehr entsprechend ihrer früheren Ausweisung besetzt werden.
(5)
Besetzbare Planstellen für Beamtinnen und Beamte können bei Bedarf vorübergehend mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besetzt werden, die nach ihren Tätigkeitsmerkmalen eine vergleichbare Tätigkeit ausüben.
(6)
Jede Stelle darf grundsätzlich nur mit einer Stelleninhaberin oder einem Stelleninhaber besetzt sein. Die Besetzung einer Stelle mit zwei Teilzeitbeschäftigten der gleichen oder einer niedrigeren Besoldungs- oder Entgeltgruppe ist zulässig, soweit die Gesamtarbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten auf dieser Stelle die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten nicht überschreitet. Bei Stellen für Teilzeitbeschäftigte ist im Stellenplan die jeweils festgelegte Anzahl der wöchentlichen Arbeitsstunden anzugeben. Satz 2 gilt entsprechend.
(7)
Das Recht des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin zur Regelung der inneren Organisation der Verwaltung und der Geschäftsverteilung nach § 38 Absatz 7 der Kommunalverfassung bleibt unberührt.

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