Jurafuchs

§ 55

GemHVO-Doppik
Konsolidierung
Abschnitt 8 Gesamtabschluss
Stand 2008-02-25
(1)
Der Umfang der Konsolidierung des Jahresabschlusses der Gemeinde mit den Jahresabschlüssen der Aufgabenträger ist abhängig davon, ob diese unter beherrschendem oder maßgeblichem Einfluss der Gemeinde stehen.
(2)
Einen beherrschenden Einfluss übt die Gemeinde über ihre Eigenbetriebe, ihre sonstigen Vermögen mit Sonderrechnung und über ihre Kommunalunternehmen aus. Über Aufgabenträger mit eigener Rechtspersönlichkeit übt die Gemeinde beherrschenden Einfluss aus, wenn ihr
1.
die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder Mitglieder zusteht,
2.
das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganes zu bestellen oder abzuberufen und sie gleichzeitig Gesellschafter oder Mitglied ist oder
3.
das Recht zusteht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Aufgabenträger geschlossenen Beherrschungsvertrages oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben.
(3)
Ein maßgeblicher Einfluss wird vermutet, wenn der Gemeinde bei einem Aufgabenträger, über den sie keinen beherrschenden Einfluss ausübt, mehr als 20 Prozent der Stimmrechte als Gesellschafter, Mitglied oder Träger zustehen und die Einflussmöglichkeiten nicht durch Vereinbarung eingeschränkt sind.
(4)
Für die Mitgliedschaft in Zweckverbänden ist für die Bestimmung des beherrschenden oder maßgeblichen Einflusses der Gemeinde das Verhältnis zwischen der der Gemeinde nach der Verbandssatzung zustehenden Stimmenzahl in der Verbandsversammlung und der satzungsmäßigen Gesamtstimmenzahl in der Verbandsversammlung maßgebend.
(5)
Aufgabenträger, die unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde stehen, sind entsprechend den §§ 300 bis 309 des Handelsgesetzbuches in den Gesamtabschluss einzubeziehen. Abweichend von § 301 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuches kann das Eigenkapital der Aufgabenträger mit dem Betrag angesetzt werden, der dem Buchwert der in den Gesamtabschluss aufzunehmenden Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten entspricht. Abweichend von § 308 des Handelsgesetzbuches ist es unerheblich, wenn für die in den Gesamtabschluss übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden unterschiedliche Ansatz- und Bewertungsvorschriften für die Gemeinde und die Aufgabenträger bestehen. Satz 3 gilt sinngemäß für den Ausweis von Aufwendungen und Erträgen in der Gesamtergebnisrechnung.
(6)
Ein sich aus der Kapitalkonsolidierung ergebender Unterschiedsbetrag ist in der Gesamtbilanz, wenn er auf der Aktivseite entsteht, als Geschäfts- oder Firmenwert und, wenn er auf der Passivseite entsteht, als Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung auszuweisen. Der Geschäfts- oder Firmenwert ist nicht abzuschreiben. Der passive Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung ist nicht aufzulösen.
(7)
Für Zwecke der Schuldenkonsolidierung nach § 303 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches kann unterstellt werden, dass Forderungen aus ertragswirksamen Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Gesamtabschluss Einbezogenen (Gemeinde und Aufgabenträger) entsprechende Verbindlichkeiten gegenüberstehen. Aufrechnungsdifferenzen bei der Schuldenkonsolidierung dürfen in der Gesamtbilanz, wenn sie auf der Aktivseite entstehen, unter dem Posten „Sonstige Vermögensgegenstände“ und, wenn sie auf der Passivseite entstehen, unter dem Posten „Sonstige Verbindlichkeiten“ ausgewiesen werden.
(8)
Die Behandlung der Zwischenergebnisse nach § 304 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches kann auf das Sachanlagevermögen und das Finanzanlagevermögen beschränkt werden.
(9)
Für Zwecke der Aufwands- und Ertragskonsolidierung nach § 305 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches kann unterstellt werden, dass den Umsatzerlösen und anderen Erträgen aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Gesamtabschluss Einbezogenen entsprechende Aufwendungen gegenüberstehen.
(10)
Aufgabenträger, die unter maßgeblichem Einfluss der Gemeinde stehen, sind entsprechend der §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren. Auf die Zuordnung eines Unterschiedsbetrages gemäß § 312 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuches kann verzichtet werden.
(11)
Aufgabenträger sind gemäß § 61 Absatz 2 Satz 2 der Kommunalverfassung von untergeordneter Bedeutung, wenn keine oder nur geringfügige negative Jahresergebnisse vor Ergebnisverwendung ausgewiesen werden und

- die Erträge oder Aufwendungen des Aufgabenträgers nicht mehr als 5 Prozent der Gesamterträge oder Gesamtaufwendungen betragen,

- die Summe des Anlage- und Umlaufvermögens des Aufgabenträgers nicht mehr als 5 Prozent der Summe des Gesamtanlage- und -umlaufvermögens beträgt oder

- die Summe der Rückstellungen und Verbindlichkeiten des Aufgabenträgers nicht mehr als 5 Prozent der Summe der Gesamtrückstellungen und -verbindlichkeiten beträgt.

Die Gesamtbeträge sind jeweils ohne Einbeziehung der Beträge des zu beurteilenden Aufgabenträgers zu ermitteln.

(12)
Die Jahresabschlüsse der in den Gesamtabschluss einbezogenen Aufgabenträger sollen auf den Stichtag des Gesamtabschlusses aufgestellt werden. Liegt der Jahresabschluss eines Aufgabenträgers mehr als sechs Monate vor dem Stichtag des Gesamtabschlusses, soll eine Einbeziehung auf der Basis eines aufgestellten Zwischenabschlusses erfolgen. Soweit hierauf verzichtet wird, sind Vorgänge von besonderer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage dieses Aufgabenträgers, die zwischen dem Abschlussstichtag dieses Aufgabenträgers und dem Stichtag des Gesamtabschlusses eingetreten sind, im Gesamtanhang anzugeben.
(13)
Wahlrechte sind nach einheitlichen, sachlichen Kriterien auszuüben und im Zeitablauf kontinuierlich anzuwenden. Die ausgeübten Wahlrechte sind im Gesamtanhang darzustellen.

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