Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin hat die Gemeindevertretung oder einen von ihr bestimmten Ausschuss spätestens zum 30. Juni des Haushaltsjahres über den Haushaltsvollzug einschließlich der Erreichung der Finanz- und Leistungsziele zu unterrichten.
§ 20
GemHVO-DoppikBerichtspflicht
Abschnitt 4 Weitere Bestimmungen für die Haushaltswirtschaft
Stand 2008-02-25