Jurafuchs

§ 3

GemHVO-Doppik
Finanzhaushalt
Abschnitt 1 Haushaltsplan
Stand 2008-02-25
(1)
Im Finanzhaushalt sind mindestens die folgenden Posten gesondert in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen, soweit ihnen Einzahlungen oder Auszahlungen zuzuordnen sind:
1.
Steuern und ähnliche Abgaben,
2.
Zuwendungen, allgemeine Umlagen und sonstige Transfereinzahlungen,
3.
Einzahlungen der sozialen Sicherung,
4.
Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,
5.
Privatrechtliche Leistungsentgelte,
6.
Kostenerstattungen und Kostenumlagen,
7.
Zinseinzahlungen und sonstige Finanzeinzahlungen,
8.
Sonstige laufende Einzahlungen,
9.
Summe der laufenden Einzahlungen (Summe der Nummern 1 bis 8),
10.
Personalauszahlungen,
11.
Versorgungsauszahlungen,
12.
Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen,
13.
Zuwendungen, Umlagen und sonstige Transferauszahlungen,
14.
Auszahlungen der sozialen Sicherung,
15.
Zinsauszahlungen und sonstige Finanzauszahlungen,
16.
Sonstige laufende Auszahlungen,
17.
Summe der laufenden Auszahlungen (Summe der Nummern 10 bis 16),
18.
jahresbezogener Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen vor planmäßiger Tilgung (Saldo der Nummern 9 und 17),
19.
Einzahlungen aus Investitionszuwendungen,
20.
Einzahlungen aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten,
21.
Einzahlungen aus Anlagevermögen,
22.
Einzahlungen aus sonstigen Ausleihungen und Kreditgewährungen,
23.
Sonstige Investitionseinzahlungen,
24.
Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit (Summe der Nummern 19 bis 23),
25.
Auszahlungen für Anlagevermögen,
26.
Auszahlungen für sonstige Ausleihungen und Kreditgewährungen,
27.
Sonstige Investitionsauszahlungen,
28.
Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Summe der Nummern 25 bis 27),
29.
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Saldo der Nummern 24 und 28),
30.
Finanzmittelüberschuss/Finanzmittelfehlbetrag (Summe der Nummern 18 und 29),
31.
Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,
32.
Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,
33.
Sonstige Auszahlungen zur Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,
34.
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Nummer 31 abzüglich Nummern 32 und 33),
35.
Saldo der durchlaufenden Gelder und ungeklärten Zahlungsvorgänge,
36.
Veränderung der liquiden Mittel und der Kassenkredite (Summe der Nummern 30, 34 und 35),
37.
jahresbezogener Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen (Saldo der Nummern 18 und 32)

nachrichtlich:

38.
Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsvorjahres,
39.
Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres (Summe der Nummern 37 und 38),

darunter:

- Zuführung zum investiven Bereich aus einem positiven Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres [Einzahlung in Nummer 23 (Sonstige Investitionseinzahlungen) und Auszahlung in Nummer 16 (Sonstige laufende Auszahlungen) enthalten],

- Zuführung zur Deckung eines negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres aus dem investiven Bereich [Einzahlung in Nummer 8 (Sonstige laufende Einzahlungen) und Auszahlung in Nummer 27 (Sonstige Investitionsauszahlungen) enthalten]

- Zuführung gemäß § 12 Nummer 6 zum laufenden Bereich

Amtsangehörige Gemeinden haben anstelle des Satzes 1 Nummer 36 die Veränderung der Forderungen und der Verbindlichkeiten aus Kassenkrediten gegenüber dem Amt auszuweisen.

Ämter haben bei dem Posten nach Satz 1 Nummer 36 nur den auf ihren Haushalt entfallenden Anteil an den Kassenkrediten und den liquiden Mitteln auszuweisen.

Die Sätze 2 und 3 gelten für die zuständige Verwaltungsbehörde des Amtes entsprechend.

Der Finanzhaushalt des Haushaltsplanes eines Städtebaulichen Sondervermögens ist bei dem Posten „Sonstige laufende Einzahlungen“ um einen Unterposten „darunter Erhöhung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen“ und bei dem Posten „Sonstige laufende Auszahlungen“ um einen Unterposten „darunter Verminderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen“ zu ergänzen.

(2)
Die Zuordnung von Ein- und Auszahlungen zu den Posten des Finanzhaushaltes ist auf der Grundlage des vom für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium als Verwaltungsvorschrift bekannt gegebenen Kontenrahmenplanes vorzunehmen.

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