Jurafuchs

§ 14

GemHVO-Doppik
Deckungsfähigkeit
Abschnitt 3 Deckungsgrundsätze, Haushaltsausgleich
Stand 2008-02-25
(1)
Innerhalb eines Teilergebnishaushaltes sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, soweit nichts anderes durch Haushaltsvermerk bestimmt wird. Bei Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit in einem Teilergebnishaushalt gilt sie auch für entsprechende Ansätze für Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt.
(2)
Ansätze für Aufwendungen, die nicht nach Absatz 1 deckungsfähig sind, können durch Haushaltsvermerk für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, soweit sie sachlich zusammenhängen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3)
Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit können innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes durch Haushaltsvermerk jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden.
(4)
Ansätze für laufende Auszahlungen können zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes durch Haushaltsvermerk für einseitig deckungsfähig erklärt werden.
(5)
Bei Deckungsfähigkeit können die Ermächtigungen aus deckungsberechtigten Ansätzen für Aufwendungen und Auszahlungen zulasten der Ermächtigung aus deckungspflichtigen Ansätzen erhöht werden.
(6)
Ansätze für laufende Auszahlungen und Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die aus Einzahlungen nach § 23 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern finanziert werden, sind gegenseitig deckungsfähig.

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