(1) Die Polizei kann eine Person für die Dauer von höchstens 14 Tagen aus ihrer Wohnung, einschließlich dem unmittelbar angrenzenden Bereich, verweisen (Wohnungsverweisung), ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen und ein Kontaktverbot zur gefährdeten Person erteilen, wenn dies zur Abwehr einer von der zu verweisenden Person ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit für eine in derselben Wohnung lebende Person erforderlich ist.
(2) Die Polizei unterrichtet die gefährdete Person unverzüglich über die Dauer und den Umfang einer Maßnahme nach Absatz 1 sowie über Beratungsangebote und die Möglichkeit, Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. März 2017 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu beantragen.
(3) 1Stellt die gefährdete Person während der Dauer der Maßnahme nach Absatz 1 einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz, verlängert die Polizei auf Mitteilung der gefährdeten Person die Dauer der Maßnahme nach Absatz 1 um zehn Tage. 2Absatz 2 gilt entsprechend. 3Die Anordnung nach Absatz 1 wird mit dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung oder des gerichtlichen Vergleichs unwirksam.(3) Stellt die gefährdete Person während der Dauer der Maßnahme nach Absatz 1 einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz , verlängert die Polizei auf Mitteilung der gefährdeten Person die Dauer der Maßnahme nach Absatz 1 um zehn Tage. Absatz 2 gilt entsprechend. Die Anordnung nach Absatz 1 wird mit dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung oder des gerichtlichen Vergleichs unwirksam.
Meine Notizen
Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →