Jurafuchs
§ 59

§ 59

SächsPVDG
Einsatz technischer Mittel zur Verhütung schwerer grenzüberschreitender Kriminalität
Besondere Befugnisse zur Datenerhebung und besondere Maßnahmen
Stand 2024-07-30
(1) 1Die Polizei kann zur Verhütung grenzüberschreitender Kriminalität durch die Begehung von Straftaten im Sinne des § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe j, l und n, Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 7 Buchstabe a und b der Strafprozessordnung sowie durch die Begehung von Straftaten nach den §§ 232, 232a und 249 des Strafgesetzbuches personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufzeichnungen des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erheben sowie Informationen über Ort, Zeit und Verkehrsrichtung der Nutzung erfassen, um diese automatisiert mit anderen personenbezogenen Daten abzugleichen. 2Dies gilt an Straßenabschnitten im Grenzgebiet zur Republik Polen und zur Tschechischen Republik bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der betreffende Straßenabschnitt von herausgehobener Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität ist, weil er regelmäßig als Begehungsort der Straftaten im Sinne des Satzes 1 oder für die Verbringung von Sach- oder Vermögenswerten aus diesen Straftaten genutzt wird. 3Die herausgehobene Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität muss sich aus polizeilich dokumentierten Tatsachen erschließen. 4Durch technisch-organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass der Einsatz solcher Mittel weder einzeln noch in der Kombination flächendeckend oder im Dauerbetrieb erfolgt.(1) Die Polizei kann zur Verhütung grenzüberschreitender Kriminalität durch die Begehung von Straftaten im Sinne des § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe j, l und n, Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 7 Buchstabe a und b der Strafprozessordnung sowie durch die Begehung von Straftaten nach den §§ 232, 232a und 249 des Strafgesetzbuches personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufzeichnungen des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erheben sowie Informationen über Ort, Zeit und Verkehrsrichtung der Nutzung erfassen, um diese automatisiert mit anderen personenbezogenen Daten abzugleichen. Dies gilt an Straßenabschnitten im Grenzgebiet zur Republik Polen und zur Tschechischen Republik bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der betreffende Straßenabschnitt von herausgehobener Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität ist, weil er regelmäßig als Begehungsort der Straftaten im Sinne des Satzes 1 oder für die Verbringung von Sach- oder Vermögenswerten aus diesen Straftaten genutzt wird. Die herausgehobene Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität muss sich aus polizeilich dokumentierten Tatsachen erschließen. Durch technisch-organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass der Einsatz solcher Mittel weder einzeln noch in der Kombination flächendeckend oder im Dauerbetrieb erfolgt. (2) 1Personenbezogene Daten nach Absatz 1 dürfen nur dahingehend weiterverarbeitet werden, dass sie mit personenbezogenen Daten konkret bestimmter Personen automatisiert abgeglichen werden, die zur Verhütung von Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zur polizeilichen Beobachtung ausgeschrieben sind. 2Die erhobenen Daten sind spätestens nach 96 Stunden automatisiert zu löschen, soweit sich nicht bei dem automatisierten Abgleich eine Übereinstimmung ergab und die Daten zur Verhütung oder Verfolgung von Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 erforderlich sind.(2) Personenbezogene Daten nach Absatz 1 dürfen nur dahingehend weiterverarbeitet werden, dass sie mit personenbezogenen Daten konkret bestimmter Personen automatisiert abgeglichen werden, die zur Verhütung von Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zur polizeilichen Beobachtung ausgeschrieben sind. Die erhobenen Daten sind spätestens nach 96 Stunden automatisiert zu löschen, soweit sich nicht bei dem automatisierten Abgleich eine Übereinstimmung ergab und die Daten zur Verhütung oder Verfolgung von Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 erforderlich sind. (3) 1Maßnahmen nach Absatz 1 einschließlich der Bestimmung jener Personen, deren zur Identifizierung unbedingt erforderliche Daten zum automatisierten Abgleich heranzuziehen sind, dürfen nur durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch von diesen hierzu beauftragte Bedienstete angeordnet werden. 2Spätestens nach Ablauf von jeweils sechs Monaten hat die anordnende Polizeidienststelle zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung noch bestehen. 3Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren. 4Die Entscheidungsgrundlagen einschließlich der Lageerkenntnisse nach Absatz 1 Satz 3, die zu dem jeweiligen Einsatz geführt haben, sind für jede Maßnahme zu dokumentieren.(3) Maßnahmen nach Absatz 1 einschließlich der Bestimmung jener Personen, deren zur Identifizierung unbedingt erforderliche Daten zum automatisierten Abgleich heranzuziehen sind, dürfen nur durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch von diesen hierzu beauftragte Bedienstete angeordnet werden. Spätestens nach Ablauf von jeweils sechs Monaten hat die anordnende Polizeidienststelle zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung noch bestehen. Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren. Die Entscheidungsgrundlagen einschließlich der Lageerkenntnisse nach Absatz 1 Satz 3, die zu dem jeweiligen Einsatz geführt haben, sind für jede Maßnahme zu dokumentieren. (4) 1Die Erforderlichkeit, die praktische Anwendung und die Auswirkungen der Regelungen der Absätze 1 bis 3 sind durch die Staatsregierung zu prüfen. 2Die Staatsregierung berichtet dem Landtag drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über das Ergebnis der Evaluierung.36(4) Die Erforderlichkeit, die praktische Anwendung und die Auswirkungen der Regelungen der Absätze 1 bis 3 sind durch die Staatsregierung zu prüfen. Die Staatsregierung berichtet dem Landtag drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über das Ergebnis der Evaluierung.36

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