Jurafuchs
§ 71

§ 71

SächsPVDG
Standortermittlung von gefährdeten Personen
Besondere Befugnisse zur Datenerhebung und besondere Maßnahmen
Stand 2024-07-30
(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer vermissten, hilflosen oder suizidgefährdeten Person oder einer Person, die einen Notruf auslöst (gefährdete Person) technische Mittel zur Standortermittlung eines ihr zuzuordnenden Endgerätes einsetzen, wenn die Ermittlung des Aufenthaltsortes auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Polizei von jedem Diensteanbieter jederzeit Auskunft über die für die Ermittlung des Standortes des Endgerätes erforderlichen Daten sowie dessen netzseitige Teilnehmerkennung und Gerätenummer verlangen. (3) 1Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich einer Maßnahme nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist. 2Über den Datenabgleich zur Ermittlung des Standorts des Endgerätes hinaus dürfen sie nicht verwendet werden. 3Nach Beendigung der Maßnahme sind diese unverzüglich zu löschen.(3) Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich einer Maßnahme nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist. Über den Datenabgleich zur Ermittlung des Standorts des Endgerätes hinaus dürfen sie nicht verwendet werden. Nach Beendigung der Maßnahme sind diese unverzüglich zu löschen. (4) 1Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ordnen die Präsidentin oder der Präsident des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder von diesen hierzu beauftragte Bedienstete an. 2Die Maßnahme ist schriftlich anzuordnen und zu begründen. 3In der Anordnung sind insbesondere, soweit möglich, die Identifizierung der gefährdeten Person und die Rufnummer oder eine andere spezifische Kennung des zu ortenden Endgerätes anzugeben.49(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ordnen die Präsidentin oder der Präsident des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder von diesen hierzu beauftragte Bedienstete an. Die Maßnahme ist schriftlich anzuordnen und zu begründen. In der Anordnung sind insbesondere, soweit möglich, die Identifizierung der gefährdeten Person und die Rufnummer oder eine andere spezifische Kennung des zu ortenden Endgerätes anzugeben.49

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