(1) 1Die Polizei kann personenbezogene Daten, die sie erhoben hat,(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten, die sie erhoben hat,
1. zur Erfüllung derselben Aufgabe und
2. zum Schutz derselben Rechtsgüter oder zur Verhütung oder Verfolgung derselben Straftaten
weiterverarbeiten. 2Satz 1 gilt entsprechend für personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, mit der Maßgabe, dass für die Weiterverarbeitung der Zweck der Speicherung zu berücksichtigen ist. 3Für die weitere Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 65 Absatz 1 und 2 erlangt wurden, muss im Einzelfall eine Gefahrenlage im Sinne des § 65 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 vorliegen.weiterverarbeiten. Satz 1 gilt entsprechend für personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, mit der Maßgabe, dass für die Weiterverarbeitung der Zweck der Speicherung zu berücksichtigen ist. Für die weitere Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 65 Absatz 1 und 2 erlangt wurden, muss im Einzelfall eine Gefahrenlage im Sinne des § 65 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 vorliegen.
(2) 1Die Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten zu anderen Zwecken, als denjenigen, zu denen sie erhoben worden sind, weiterverarbeiten, wenn unter Berücksichtigung der jeweiligen Datenerhebungsvorschrift(2) Die Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten zu anderen Zwecken, als denjenigen, zu denen sie erhoben worden sind, weiterverarbeiten, wenn unter Berücksichtigung der jeweiligen Datenerhebungsvorschrift
1. mindestens
a)
b)
2. sich im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze
a)
b)
2§ 80 Absatz 6 und 7 bleibt unberührt. § 80 Absatz 6 und 7 bleibt unberührt.
(3) 1Für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die durch eine Maßnahme nach § 65 Absatz 1 und 2 erlangt wurden, gilt Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b mit der Maßgabe, dass im Einzelfall eine Gefahrenlage im Sinne des § 65 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 vorliegen muss. 2Personenbezogene Daten, die durch Herstellung von Lichtbildern oder Bildaufzeichnungen über eine Person im Wege eines verdeckten Einsatzes technischer Mittel in oder aus Wohnungen erlangt wurden, dürfen nicht zu Strafverfolgungszwecken weiterverarbeitet werden. 3Für die weitere Verarbeitung erlangter personenbezogener Daten, die durch einen Eingriff in informationstechnische Systeme durch die Polizei eines anderen Landes oder des Bundes erhoben wurden, muss im Einzelfall eine Gefahrenlage im Sinne des § 49 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen.(3) Für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die durch eine Maßnahme nach § 65 Absatz 1 und 2 erlangt wurden, gilt Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b mit der Maßgabe, dass im Einzelfall eine Gefahrenlage im Sinne des § 65 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 vorliegen muss. Personenbezogene Daten, die durch Herstellung von Lichtbildern oder Bildaufzeichnungen über eine Person im Wege eines verdeckten Einsatzes technischer Mittel in oder aus Wohnungen erlangt wurden, dürfen nicht zu Strafverfolgungszwecken weiterverarbeitet werden. Für die weitere Verarbeitung erlangter personenbezogener Daten, die durch einen Eingriff in informationstechnische Systeme durch die Polizei eines anderen Landes oder des Bundes erhoben wurden, muss im Einzelfall eine Gefahrenlage im Sinne des § 49 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen.
(4) Abweichend von Absatz 2 kann die Polizei die der Identifizierung einer Person dienenden Daten wie insbesondere Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift (Grunddaten) auch weiterverarbeiten, um diese Person zu identifizieren.
(5) Bei der Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten ist durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 beachtet werden.
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