(1) 1Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 66 Absatz 1 Satz 2 ohne Wissen der betroffenen Person Verkehrsdaten (§ 96 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 [BGBl. I S. 1190], das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 [BGBl. I S. 2230] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) erheben. 2Die Erhebung von Verkehrsdaten kann auch auf Zeiträume vor deren Anordnung und auf künftig entstehende Verkehrsdaten erstreckt werden. 3Sofern andernfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, genügt eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation.(1) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 66 Absatz 1 Satz 2 ohne Wissen der betroffenen Person Verkehrsdaten (§ 96 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 [BGBl. I S. 1190], das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 [BGBl. I S. 2230] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) erheben. Die Erhebung von Verkehrsdaten kann auch auf Zeiträume vor deren Anordnung und auf künftig entstehende Verkehrsdaten erstreckt werden. Sofern andernfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, genügt eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation.
(2) 1Unter denselben Voraussetzungen kann die Polizei ohne Wissen des Betroffenen Nutzungsdaten (§ 15 Absatz 1 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 [BGBl. I S. 179], das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. September 2017 [BGBl. I S. 3530] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) erheben. 2Die Datenerhebung kann auch auf künftig entstehende Nutzungsdaten erstreckt werden. 3Der Diensteanbieter hat die Daten der Polizei unverzüglich auf dem von der Polizei bestimmten Weg zu übermitteln.(2) Unter denselben Voraussetzungen kann die Polizei ohne Wissen des Betroffenen Nutzungsdaten (§ 15 Absatz 1 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 [BGBl. I S. 179], das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. September 2017 [BGBl. I S. 3530] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) erheben. Die Datenerhebung kann auch auf künftig entstehende Nutzungsdaten erstreckt werden. Der Diensteanbieter hat die Daten der Polizei unverzüglich auf dem von der Polizei bestimmten Weg zu übermitteln.
(3) Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn unbeteiligte Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(4) 1Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf Antrag der Polizei. 2Im Antrag sind anzugeben:(4) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf Antrag der Polizei. Im Antrag sind anzugeben:
1. Angaben zur Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Name und Anschrift,
2. die Rufnummer oder eine andere spezifische Kennung des zu ermittelnden Telekommunikationsanschlusses oder des Endgerätes; im Fall des Absatzes 1 Satz 2 genügt eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation,
3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
4. der Sachverhalt und
5. die Begründung.
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