(1) 1Über eine Maßnahme sind nach deren Abschluss unverzüglich zu benachrichtigen:(1) Über eine Maßnahme sind nach deren Abschluss unverzüglich zu benachrichtigen:
1. im Fall des § 58 die Personen, deren Daten im Rahmen der anlassbezogenen automatisierten Kennzeichenerkennung gemäß § 58 Absatz 3 Satz 5 verarbeitet wurden,
2. im Fall des § 59 die Personen, deren Daten zum Abgleich herangezogen wurden,
3. im Fall des § 60
a)
b)
4. im Fall des § 62 die Personen, gegen die nach Auswertung der durch die Rasterfahndung erlangten Daten weitere Maßnahmen getroffen wurden,
5. im Fall des § 63
a)
b)
6. im Fall des § 64
a)
b)
c)
7. im Fall des § 65
a)
b)
c)
8. im Fall des § 66 die Beteiligten der überwachten Telekommunikation,
9. im Fall des § 67 Absatz 1 die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation,
10. im Fall des § 67 Absatz 2 die Nutzerin oder der Nutzer,
11. im Fall des § 68 die Zielperson,
12. im Fall des § 69 die Zielperson,
13. im Fall des § 70 die Zielperson in den Fällen einer richterlichen Anordnung der Bestandsdatenerhebung nach § 70 Absatz 3 und
14. im Fall des § 71 die Zielperson, soweit sie nicht von der Maßnahme Kenntnis erlangt hat.
2Die Benachrichtigung hat die Angaben nach § 12 Absatz 1 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes zu enthalten. Die Benachrichtigung hat die Angaben nach § 12 Absatz 1 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes zu enthalten.
(2) 1Die Benachrichtigung einer Person nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 oder Nummer 9, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleibt, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen ist und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat. 2Eine Benachrichtigung unterbleibt, wenn die Feststellung der Identität aus den Gründen des § 75 Absatz 3 Satz 1 unterblieben ist.(2) Die Benachrichtigung einer Person nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 oder Nummer 9, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleibt, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen ist und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat. Eine Benachrichtigung unterbleibt, wenn die Feststellung der Identität aus den Gründen des § 75 Absatz 3 Satz 1 unterblieben ist.
(3) 1Die Benachrichtigung wird zurückgestellt, sofern(3) Die Benachrichtigung wird zurückgestellt, sofern
1. ihr eine Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, entgegensteht,
2. der Zweck der Maßnahme durch sie gefährdet wird oder
3. dadurch die Möglichkeit einer konkret absehbaren weiteren Verwendung der Verdeckten Ermittlerin, des Verdeckten Ermittlers oder der V-Person gewahrt bleibt.
2Nach Wegfall des Hinderungsgrundes ist die Benachrichtigung nachzuholen. 3Wurde wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die betroffene Person eingeleitet, entscheidet die Strafverfolgungsbehörde entsprechend den Vorschriften der Strafprozessordnung, ob die Benachrichtigung zurückgestellt wird. 4Die Entscheidung hierüber und über die Zurückstellung gemäß Satz 1 ist mit Begründung zu dokumentieren. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes ist die Benachrichtigung nachzuholen. Wurde wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die betroffene Person eingeleitet, entscheidet die Strafverfolgungsbehörde entsprechend den Vorschriften der Strafprozessordnung , ob die Benachrichtigung zurückgestellt wird. Die Entscheidung hierüber und über die Zurückstellung gemäß Satz 1 ist mit Begründung zu dokumentieren.
(4) 1Erfolgt die nach Absatz 3 zurückgestellte Benachrichtigung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der gerichtlichen Zustimmung. 2Über die Zurückstellung und ihre Dauer entscheidet das Gericht, das für die Anordnung der Maßnahme zuständig gewesen ist oder wäre, in den übrigen Fällen das Gericht am Sitz der zuständigen Polizeidienststelle. 3Im Falle des § 65 darf die Dauer der Zurückstellung sechs Monate nicht überschreiten.(4) Erfolgt die nach Absatz 3 zurückgestellte Benachrichtigung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der gerichtlichen Zustimmung. Über die Zurückstellung und ihre Dauer entscheidet das Gericht, das für die Anordnung der Maßnahme zuständig gewesen ist oder wäre, in den übrigen Fällen das Gericht am Sitz der zuständigen Polizeidienststelle. Im Falle des § 65 darf die Dauer der Zurückstellung sechs Monate nicht überschreiten.
(5) Eine Benachrichtigung der betroffenen Person kann mit richterlicher Zustimmung für eine längere Dauer zurückgestellt werden oder endgültig unterbleiben, wenn die Maßnahme
1. für diese keine weiteren Folgen hatte, insbesondere weil keine personenbezogenen Daten aufgezeichnet wurden und die Unterrichtung den Grundrechtseingriff weiter vertiefen würde,
2. die betroffene Person nur unerheblich betroffen hat und anzunehmen ist, dass diese kein Interesse an einer Benachrichtigung hat, oder
3. sich gegen die betroffene Person nicht gerichtet hat und
a)
b)
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