Jurafuchs
§ 72

§ 72

SächsPVDG
Verpflichtung der Diensteanbieter
Besondere Bestimmungen
Stand 2024-07-30
(1) Auf Grund einer Anordnung gemäß § 66 hat jeder, der ganz oder teilweise geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), der Polizei unverzüglich die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation nach Maßgabe der Regelungen des Telekommunikationsgesetzes und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 2017 (BGBl. I S. 2316), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (2) 1Auf Grund einer Anordnung gemäß den §§ 67, 70 und 71 hat jeder Diensteanbieter der Polizei im angeordneten Umfang Auskunft über(2) Auf Grund einer Anordnung gemäß den §§ 67, 70 und 71 hat jeder Diensteanbieter der Polizei im angeordneten Umfang Auskunft über 1. Verkehrsdaten nach § 96 des Telekommunikationsgesetzes , 2. Nutzungsdaten nach § 15 Absatz 1 des Telemediengesetzes , 3. Bestandsdaten nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes und § 14 des Telemediengesetzes sowie 4. die spezifischen Kennungen, insbesondere die netzseitige Teilnehmerkennung und Gerätenummer, und den Standort eines Endgerätes zu erteilen. 2Die Diensteanbieter haben die nach Satz 1 angeforderten Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln.zu erteilen. Die Diensteanbieter haben die nach Satz 1 angeforderten Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln. (3) Auf Grund einer Anordnung nach § 69 Absatz 2 oder Absatz 4 ist jeder Diensteanbieter verpflichtet, unverzüglich 1. bestehende Telekommunikationsverbindungen bekannter, zur Telekommunikation nutzbarer Endgeräte zu unterbrechen oder diese von Beginn an zu verhindern oder 2. jede Telekommunikationsverbindung in einem bestimmten räumlichen Bereich technisch zu blockieren. (4) Für die Entschädigung der Diensteanbieter in den Fällen der §§ 66, 67, 69 bis 71 ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht eine Entschädigung auf Grund des Telekommunikationsgesetzes oder des Telemediengesetzes zu gewähren ist.

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