(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten nach Maßgabe des § 79 in polizeilichen Informationssystemen weiterverarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften keine zusätzlichen besonderen Voraussetzungen vorsehen.
(2) Die Polizei kann im Rahmen der Verfolgung von Straftaten gewonnene personenbezogene Daten zum Zweck der Gefahrenabwehr weiterverarbeiten von:
1. Verurteilten,
2. Beschuldigten,
3. Personen, die einer Straftat verdächtig sind, sofern die Weiterverarbeitung der Daten erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass zukünftig Strafverfahren gegen sie zu führen sind, und
4. Personen, bei denen Anlass zur Weiterverarbeitung besteht, weil tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie in naher Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden.
(3) 1Soweit dies zur Verhütung oder zur Vorsorge für die künftige Verfolgung einer Straftat mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist, kann die Polizei personenbezogene Daten von Personen weiterverarbeiten, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass(3) Soweit dies zur Verhütung oder zur Vorsorge für die künftige Verfolgung einer Straftat mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist, kann die Polizei personenbezogene Daten von Personen weiterverarbeiten, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass
1. sie bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in Betracht kommen,
2. sie als Opfer einer künftigen Straftat in Betracht kommen,
3. es sich um Hinweisgeber und sonstige Auskunftspersonen handelt oder
4. es sich um Kontakt- und Begleitpersonen der Personen nach Absatz 2 Nummern 1 bis 3 handelt.
2Personenbezogene Daten über Personen nach Satz 1 Nummern 1 bis 3 dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person gespeichert werden. 3Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn das Bekanntwerden der Speicherungsabsicht den mit der Speicherung verfolgten Zweck gefährden würde. Personenbezogene Daten über Personen nach Satz 1 Nummern 1 bis 3 dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person gespeichert werden. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn das Bekanntwerden der Speicherungsabsicht den mit der Speicherung verfolgten Zweck gefährden würde.
(4) Wird eine Beschuldigte oder ein Beschuldigter rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen sie oder ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, ist die Weiterverarbeitung unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat.
(5) 1Die Polizei kann personenbezogene Daten gemäß § 32 Absatz 1 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes nach Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landeskriminalamtes oder durch von diesen hierzu beauftragte Bedienstete auch zum Zweck der Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für bedeutende Sach- oder Vermögenswerte sowie zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung verwenden. 2Die oder der Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte ist unverzüglich zu unterrichten.(5) Die Polizei kann personenbezogene Daten gemäß § 32 Absatz 1 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes nach Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landeskriminalamtes oder durch von diesen hierzu beauftragte Bedienstete auch zum Zweck der Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für bedeutende Sach- oder Vermögenswerte sowie zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung verwenden. Die oder der Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte ist unverzüglich zu unterrichten.
(6) Die Polizei und die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) können gespeicherte personenbezogene Daten zur polizeilichen Aus- und Fortbildung oder zu statistischen Zwecken weiterverarbeiten, soweit eine Weiterverarbeitung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist und jeweils die berechtigten Interessen der betroffenen Person an der Geheimhaltung der Daten nicht überwiegen.
(7) Die Polizei kann personenbezogene Daten zur Vorgangsverwaltung oder zur zeitlich befristeten Dokumentation behördlichen Handelns speichern und ausschließlich zu diesem Zweck weiterverarbeiten. 57
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