Jurafuchs
§ 21

§ 21

SächsPVDG
Aufenthaltsanordnung und Kontaktverbot 13
Maßnahmen
Stand 2024-07-30
(1) Die Polizei kann zum Zweck der Verhütung von Straftaten einer Person für höchstens drei Monate den Aufenthalt in einem Gemeindegebiet oder -gebietsteil untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person dort innerhalb absehbarer Zeit eine ihrer Art nach konkretisierte Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird. (2) Für die Dauer von höchstens zwei Monaten kann einer Person zum Zweck der Verhütung von Straftaten untersagt werden, sich ohne Erlaubnis der zuständigen Polizeidienststelle von ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort oder aus einem bestimmten Bereich zu entfernen (Aufenthaltsgebot) oder sich in bestimmten Bereichen aufzuhalten (Aufenthaltsverbot), wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person innerhalb absehbarer Zeit eine ihrer Art nach konkretisierte Straftat gegen den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, begehen wird, oder 2. das Verhalten der betroffenen Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in überschaubarer Zukunft eine terroristische Straftat begehen wird. (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 1 oder Nummer 2 kann zum Zweck der Verhütung von Straftaten einer Person für höchstens zwei Monate auch der Kontakt mit bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe untersagt werden, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese von der Vorbereitung der drohenden Straftat Kenntnis haben, diese aus der Tat Vorteile ziehen werden oder die Person sich ihrer zur Begehung bedienen wird (Kontaktverbot). (4) 1Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 bedürfen der Anordnung durch das Amtsgericht. 2Die Anordnung ist sofort vollziehbar. 3Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch von diesen hierzu beauftragte Bedienstete getroffen werden. 4In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 5Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. 6Die Maßnahme ist zu beenden, wenn die Bestätigung durch das Gericht abgelehnt wird.(4) Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 bedürfen der Anordnung durch das Amtsgericht. Die Anordnung ist sofort vollziehbar. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch von diesen hierzu beauftragte Bedienstete getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. Die Maßnahme ist zu beenden, wenn die Bestätigung durch das Gericht abgelehnt wird. (5) Im Antrag nach Absatz 4 Satz 1 sind anzugeben: 1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift, 2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, einschließlich a) b) 3. der Sachverhalt und 4. die Begründung. (6) 1Die Anordnung ergeht schriftlich. 2In ihr sind anzugeben:(6) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben: 1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift, 2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, einschließlich a) b) 3. die wesentlichen Gründe. (7) 1Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auf den zur Verhütung der Straftaten erforderlichen Umfang zu beschränken. 2Sie dürfen nicht den freien Zu- oder Abgang zur oder von der Wohnung der betroffenen Person oder die Wahrnehmung anderer berechtigter Interessen beschränken. 3Die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt. 4Die Maßnahmen sind zu befristen. 5Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist möglich, soweit die Voraussetzungen fortbestehen. 6Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.(7) Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auf den zur Verhütung der Straftaten erforderlichen Umfang zu beschränken. Sie dürfen nicht den freien Zu- oder Abgang zur oder von der Wohnung der betroffenen Person oder die Wahrnehmung anderer berechtigter Interessen beschränken. Die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt. Die Maßnahmen sind zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist möglich, soweit die Voraussetzungen fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden. (8) 1Die Erforderlichkeit, die praktische Anwendung und die Auswirkungen der Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 werden nach einem Erfahrungszeitraum von drei Jahren, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2024, durch die Staatsregierung geprüft. 2Die Staatsregierung berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung.14(8) Die Erforderlichkeit, die praktische Anwendung und die Auswirkungen der Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 werden nach einem Erfahrungszeitraum von drei Jahren, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2024, durch die Staatsregierung geprüft. Die Staatsregierung berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung.14

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