(1) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 66 Absatz 1 Satz 2 durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel
1. spezifische Kennungen, insbesondere die Geräte- und Kartennummer von zur Telekommunikation nutzbaren Endgeräten oder
2. den Standort eines zur Telekommunikation nutzbaren Endgerätes
ermitteln.
(2) 1Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich einer Maßnahme nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist. 2Über den Datenabgleich zur Ermittlung der spezifischen Kennung oder des Standorts des zur Telekommunikation nutzbaren Endgerätes hinaus dürfen sie nicht verwendet werden. 3Nach Beendigung der Maßnahme sind diese unverzüglich zu löschen.(2) Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich einer Maßnahme nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist. Über den Datenabgleich zur Ermittlung der spezifischen Kennung oder des Standorts des zur Telekommunikation nutzbaren Endgerätes hinaus dürfen sie nicht verwendet werden. Nach Beendigung der Maßnahme sind diese unverzüglich zu löschen.
(3) 1Die Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf Antrag der Polizei. 2Im Antrag sind anzugeben:(3) Die Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf Antrag der Polizei. Im Antrag sind anzugeben:
1. Angaben zur Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Name und Anschrift,
2. soweit bekannt, die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu ermittelnden Anschlusses oder des Endgerätes,
3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
4. der Sachverhalt und
5. die Begründung.
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