(1) Die Polizei kann Personalien einer Person, das amtliche Kennzeichen eines von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeugs oder die Identifizierungsnummer oder äußere Kennzeichnung eines von ihr eingesetzten Wasserfahrzeugs, Luftfahrzeugs oder Containers in Fahndungssystemen zur polizeilichen Beobachtung oder gezielten Kontrolle ausschreiben, damit die Polizei, die Polizei des Bundes oder der anderen Länder und, soweit sie Aufgaben der Grenzkontrolle wahrnehmen, die Zollbehörden das Antreffen der Person oder des Fahrzeugs melden können, wenn dies bei Gelegenheit einer Überprüfung aus anderem Anlass festgestellt wird.
(2) Eine Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung darf erfolgen bei:
1. einer Person, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in absehbarer Zeit eine zumindest der Art nach konkretisierte Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird,
2. einer Person, bei der das Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in überschaubarer Zukunft eine terroristische Straftat begehen wird, oder
3. einer Kontakt- und Begleitperson der Person nach den Nummern 1 und 2
und soweit die Maßnahme zur Verhütung der Straftat erforderlich ist.
(3) Die Ausschreibung zur gezielten Kontrolle darf erfolgen bei:
1. einer Person, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in absehbarer Zeit eine zumindest der Art nach konkretisierte Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung begehen wird,
2. einer Person, bei der das Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in überschaubarer Zukunft eine terroristische Straftat begehen wird, oder
3. einer Kontakt- und Begleitperson einer Person nach den Nummern 1 und 2
und soweit die Maßnahme zur Verhütung der Straftat erforderlich ist.
(4) 1Beim Antreffen einer zur polizeilichen Beobachtung ausgeschriebenen Person oder der ausgeschriebenen Sache können erlangte Erkenntnisse über Ort und Zeit des Antreffens der Person, Anlass der Überprüfung, Reiseweg und Reiseziel, gemeinsam mit der ausgeschriebenen Person angetroffene Personen oder Insassen des Fahrzeugs und mitgeführte Sachen an die ausschreibende Polizeidienststelle übermittelt werden. 2Beim Antreffen einer zur gezielten Kontrolle ausgeschriebenen Person können zusätzlich zu den Erkenntnissen aus Satz 1 solche aus Maßnahmen nach den §§ 27 und 28 an die ausschreibende Polizeidienststelle übermittelt werden.(4) Beim Antreffen einer zur polizeilichen Beobachtung ausgeschriebenen Person oder der ausgeschriebenen Sache können erlangte Erkenntnisse über Ort und Zeit des Antreffens der Person, Anlass der Überprüfung, Reiseweg und Reiseziel, gemeinsam mit der ausgeschriebenen Person angetroffene Personen oder Insassen des Fahrzeugs und mitgeführte Sachen an die ausschreibende Polizeidienststelle übermittelt werden. Beim Antreffen einer zur gezielten Kontrolle ausgeschriebenen Person können zusätzlich zu den Erkenntnissen aus Satz 1 solche aus Maßnahmen nach den §§ 27 und 28 an die ausschreibende Polizeidienststelle übermittelt werden.
(5) 1Die Ausschreibung darf für höchstens ein Jahr angeordnet werden. 2Eine Verlängerung um nicht mehr als jeweils ein Jahr ist zulässig, soweit die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. 3Spätestens nach Ablauf von jeweils sechs Monaten hat die ausschreibende Polizeidienststelle zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausschreibung noch vorliegen. 4Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren. 5Liegen die Voraussetzungen für die Ausschreibung nicht mehr vor, ist der Zweck der Ausschreibung erreicht oder kann er nicht erreicht werden, ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen.(5) Die Ausschreibung darf für höchstens ein Jahr angeordnet werden. Eine Verlängerung um nicht mehr als jeweils ein Jahr ist zulässig, soweit die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Spätestens nach Ablauf von jeweils sechs Monaten hat die ausschreibende Polizeidienststelle zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausschreibung noch vorliegen. Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren. Liegen die Voraussetzungen für die Ausschreibung nicht mehr vor, ist der Zweck der Ausschreibung erreicht oder kann er nicht erreicht werden, ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen.
(6) 1Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch von diesen hierzu beauftragte Bedienstete angeordnet werden. 2In der schriftlichen Anordnung sind anzugeben:(6) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch von diesen hierzu beauftragte Bedienstete angeordnet werden. In der schriftlichen Anordnung sind anzugeben:
1. Angaben zur Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Name und Anschrift,
2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
3. der Sachverhalt und
4. die Begründung.
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