1Die Polizei zeichnet Notrufe über die nationale Notrufnummer auf. 2Im Übrigen kann eine Audioaufzeichnung sonstiger Anrufe erfolgen, die über öffentlich bekanntgegebene Rufnummern eingehen, welche der Entgegennahme sachdienlicher Hinweise im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben dienen; auf diese Aufzeichnung soll hingewiesen werden, soweit dadurch die Aufgabenerfüllung nicht gefährdet wird. 3Die Audioaufzeichnungen sind spätestens nach drei Monaten zu löschen, wenn sie nicht zur Abwehr einer Gefahr oder zur Verfolgung einer Straftat erforderlich sind. Die Polizei zeichnet Notrufe über die nationale Notrufnummer auf. Im Übrigen kann eine Audioaufzeichnung sonstiger Anrufe erfolgen, die über öffentlich bekanntgegebene Rufnummern eingehen, welche der Entgegennahme sachdienlicher Hinweise im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben dienen; auf diese Aufzeichnung soll hingewiesen werden, soweit dadurch die Aufgabenerfüllung nicht gefährdet wird. Die Audioaufzeichnungen sind spätestens nach drei Monaten zu löschen, wenn sie nicht zur Abwehr einer Gefahr oder zur Verfolgung einer Straftat erforderlich sind.
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