(1) Die Polizei kann eine Person dazu verpflichten, ein technisches Mittel, mit dem der Aufenthaltsort dieser Person elektronisch überwacht werden kann, ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen und dessen Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, wenn das Verhalten dieser Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in überschaubarer Zukunft eine terroristische Straftat begehen wird, um diese Person durch die Überwachung und die Datenverwendung von der Begehung dieser Straftat abzuhalten.
(2) Die Verpflichtung kann auch erfolgen, wenn gegen die Person eine Maßnahme nach § 21 Absatz 2 oder Absatz 3 angeordnet wird und Tatsachen die Annahme begründen, dass die elektronische Aufenthaltsüberwachung erforderlich ist, um diese Person durch die Überwachung und die Datenverwendung von der Begehung der anlassgebenden Straftaten abzuhalten und Verstöße gegen Aufenthaltsanordnungen nach § 21 Absatz 2 oder Kontaktverbote zu verhüten.
(3) 1Die Polizei kann mit Hilfe des von der Person mitgeführten technischen Mittels automatisiert Daten über deren Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung erheben und speichern. 2Soweit dies zur Erfüllung des Überwachungszwecks nach Absatz 1 erforderlich ist, dürfen die erhobenen Daten zu einem Bewegungsbild verbunden werden. 3Es ist, soweit dies technisch möglich ist, sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der betroffenen Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden; dennoch erhobene Daten dürfen nicht verwendet werden und sind unverzüglich zu löschen. 4Die Tatsache ihrer Löschung ist zu dokumentieren. 5Die Dokumentation darf ausschließlich zum Zweck der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 6Sie ist nach Abschluss der Datenschutzkontrolle nach § 94 zu löschen. 7Daten nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur verarbeitet werden, wenn dies zu folgenden Zwecken erforderlich ist:(3) Die Polizei kann mit Hilfe des von der Person mitgeführten technischen Mittels automatisiert Daten über deren Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung erheben und speichern. Soweit dies zur Erfüllung des Überwachungszwecks nach Absatz 1 erforderlich ist, dürfen die erhobenen Daten zu einem Bewegungsbild verbunden werden. Es ist, soweit dies technisch möglich ist, sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der betroffenen Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden; dennoch erhobene Daten dürfen nicht verwendet werden und sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Löschung ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich zum Zweck der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist nach Abschluss der Datenschutzkontrolle nach § 94 zu löschen. Daten nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur verarbeitet werden, wenn dies zu folgenden Zwecken erforderlich ist:
1. zur Verhütung oder zur Verfolgung von terroristischen Straftaten sowie von Straftaten gegen Rechtsgüter im Sinne des § 21 Absatz 2 Nummer 1,
2. zur Feststellung von Verstößen gegen Aufenthaltsanordnungen nach § 21 Absatz 2 und Kontaktverbote nach § 21 Absatz 3,
3. zur Verfolgung einer Straftat nach § 106,
4. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder
5. zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des technischen Mittels.
8Zur Einhaltung der Zweckbindung nach Satz 7 hat die Verarbeitung der Standortdaten automatisiert zu erfolgen. 9Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verarbeitung besonders zu sichern. 10Die in Satz 1 genannten Daten sind spätestens zwei Monate nach Beendigung der Maßnahme zu löschen, soweit sie nicht zu Zwecken nach Satz 7 weiterverarbeitet werden. 11Jeder Abruf der Daten ist gemäß § 32 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes zu protokollieren. 12Die Protokolldaten sind nach Abschluss der Datenschutzkontrolle nach § 94 zu löschen. Zur Einhaltung der Zweckbindung nach Satz 7 hat die Verarbeitung der Standortdaten automatisiert zu erfolgen. Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verarbeitung besonders zu sichern. Die in Satz 1 genannten Daten sind spätestens zwei Monate nach Beendigung der Maßnahme zu löschen, soweit sie nicht zu Zwecken nach Satz 7 weiterverarbeitet werden. Jeder Abruf der Daten ist gemäß § 32 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes zu protokollieren. Die Protokolldaten sind nach Abschluss der Datenschutzkontrolle nach § 94 zu löschen.
(4) Bei Durchführung der Maßnahme hat die zuständige Polizeidienststelle
1. Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Person an die zuständigen Polizeidienststellen oder die Strafverfolgungsbehörden weiterzugeben, wenn dies zur Verhütung oder zur Verfolgung einer Straftat im Sinne des Absatzes 3 Satz 7 Nummer 1 erforderlich ist,
2. Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Person an andere Polizeidienststellen weiterzugeben, sofern dies zur Durchsetzung von Maßnahmen nach § 21 Absatz 2 und 3 erforderlich ist,
3. Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Person an die zuständige Strafverfolgungsbehörde zur Verfolgung einer Straftat nach § 106 weiterzugeben,
4. Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Person an andere Polizeidienststellen weiterzugeben, sofern dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr im Sinne des Absatzes 3 Satz 7 Nummer 4 erforderlich ist,
5. eingehende Systemmeldungen über Verstöße nach Absatz 3 Satz 7 Nummer 2 entgegenzunehmen und zu bewerten,
6. die Ursache einer Meldung zu ermitteln; hierzu kann die zuständige Polizeidienststelle Kontakt mit der betroffenen Person aufnehmen, sie befragen, sie auf den Verstoß hinweisen und ihr mitteilen, wie sie dessen Beendigung bewirken kann,
7. eine Überprüfung der bei der Person vorhandenen technischen Geräte auf ihre Funktionsfähigkeit oder Manipulation und die zur Behebung einer Funktionsbeeinträchtigung erforderlichen Maßnahmen, insbesondere den Austausch der technischen Mittel oder von Teilen davon, vorzunehmen oder einzuleiten und
8. Anfragen der betroffenen Person zum Umgang mit den technischen Mitteln zu beantworten.
(5) 1Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf Antrag der Polizei. 2Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch von diesen hierzu beauftragte Bedienstete getroffen werden. 3In diesem Fall ist eine gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 4Soweit die Anordnung nicht innerhalb von drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. 5Die Maßnahme ist zu beenden, wenn sie durch das Gericht abgelehnt wird.(5) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf Antrag der Polizei. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch von diesen hierzu beauftragte Bedienstete getroffen werden. In diesem Fall ist eine gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nicht innerhalb von drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. Die Maßnahme ist zu beenden, wenn sie durch das Gericht abgelehnt wird.
(6) In dem Antrag sind anzugeben:
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift,
2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, die Angabe, ob gegenüber der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, eine Aufenthaltsanordnung oder ein Kontaktverbot besteht,
3. der Sachverhalt und
4. die Begründung.
(7) 1Die Anordnung ergeht schriftlich. 2In ihr sind anzugeben:(7) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift,
2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme sowie
3. die wesentlichen Gründe.
3Die Erstellung eines Bewegungsbildes ist nur zulässig, wenn dies richterlich in der Anordnung besonders gestattet wird. Die Erstellung eines Bewegungsbildes ist nur zulässig, wenn dies richterlich in der Anordnung besonders gestattet wird.
(8) 1Die Anordnung ist sofort vollziehbar. 2Sie ist auf höchstens zwei Monate zu befristen; eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als zwei Monate ist zulässig, sofern die Voraussetzungen für die Anordnung noch vorliegen. 3Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.(8) Die Anordnung ist sofort vollziehbar. Sie ist auf höchstens zwei Monate zu befristen; eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als zwei Monate ist zulässig, sofern die Voraussetzungen für die Anordnung noch vorliegen. Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(9) 1Die Erforderlichkeit, die praktische Anwendung und die Auswirkungen dieser Vorschrift werden nach einem Erfahrungszeitraum von drei Jahren, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2024, durch die Staatsregierung geprüft. 2Die Staatsregierung berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung.40(9) Die Erforderlichkeit, die praktische Anwendung und die Auswirkungen dieser Vorschrift werden nach einem Erfahrungszeitraum von drei Jahren, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2024, durch die Staatsregierung geprüft. Die Staatsregierung berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung.40
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