Jurafuchs
§ 64

§ 64

SächsPVDG
Einsatz Verdeckter Ermittlerinnen, Verdeckter Ermittler und von V-Personen 43
Besondere Befugnisse zur Datenerhebung und besondere Maßnahmen
Stand 2024-07-30
(1) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 63 Absatz 2 Satz 1 personenbezogene Daten erheben durch den Einsatz: 1. von Polizeibediensteten, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität (Legende) ermitteln (Verdeckte Ermittlerin, Verdeckter Ermittler), oder 2. von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist (V-Personen). (2) 1Soweit es für den Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Legende von Verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert und gebraucht werden. 2Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler dürfen unter ihrer Legende zur Erfüllung ihres Auftrages am Rechtsverkehr teilnehmen.(2) Soweit es für den Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Legende von Verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert und gebraucht werden. Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler dürfen unter ihrer Legende zur Erfüllung ihres Auftrages am Rechtsverkehr teilnehmen. (3) 1Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler dürfen unter Verwendung ihrer Legende eine Wohnung mit dem Einverständnis der berechtigten Person betreten. 2Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Benutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. 3Im Übrigen richten sich die Befugnisse von Verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern nach diesem Gesetz.(3) Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler dürfen unter Verwendung ihrer Legende eine Wohnung mit dem Einverständnis der berechtigten Person betreten. Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Benutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. Im Übrigen richten sich die Befugnisse von Verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern nach diesem Gesetz. (4) Ergeben sich bei der Durchführung einer Maßnahme nach Absatz 1 tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist, gilt § 76 mit der Maßgabe, dass die Maßnahme zu unterbrechen ist, sobald dies ohne Gefährdung der eingesetzten Person möglich ist. (5) Als V-Person darf nicht eingesetzt werden, wer 1. minderjährig ist oder unter Betreuung steht (§ 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches ) oder 2. nach § 53 oder § 53a der Strafprozessordnung zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt ist, soweit Sachverhalte betroffen sind, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht bezieht. (6) Die Zusammenarbeit mit einer V-Person ist zu beenden, wenn 1. der Einsatz nicht mehr erforderlich ist, 2. die Person sich als ungeeignet erweist, 3. die Person eine Straftat von erheblicher Bedeutung begeht oder 4. nachträglich ein Ausschlussgrund im Sinne des Absatzes 5 Nummer 2 eintritt. (7) 1Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf Antrag der Polizei. 2Im Antrag sind anzugeben:(7) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf Antrag der Polizei. Im Antrag sind anzugeben: 1. Angaben zur Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Name und Anschrift, 2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, 3. der Sachverhalt und 4. die Begründung. 3Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen.44 Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen.44

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