(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten erheben durch:
1. eine voraussichtlich innerhalb eines Monats länger als 24 Stunden dauernde oder über den Zeitraum eines Monats hinaus stattfindende Observation (längerfristige Observation),
2. den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen außerhalb von Wohnungen und zum Abhören oder Aufzeichnen des außerhalb von Wohnungen nichtöffentlich gesprochenen Wortes und
3. sonstige für Observationen bestimmte besondere technische Mittel, um Rückschlüsse auf den Aufenthaltsort oder die Bewegung einer Person nach Absatz 2 zu erlangen.
(2) 1Personenbezogene Daten dürfen durch Maßnahmen nach Absatz 1 nur erhoben werden über:(2) Personenbezogene Daten dürfen durch Maßnahmen nach Absatz 1 nur erhoben werden über:
1. die für eine Gefahr Verantwortlichen nach § 6 oder § 7 oder unter den Voraussetzungen des § 9 über Personen, die für die Gefahr nicht verantwortlich sind, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, erforderlich ist,
2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in absehbarer Zeit eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Straftat von erheblicher Bedeutung begehen werden,
3. Personen, bei denen das Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in überschaubarer Zukunft eine terroristische Straftat begehen werden, oder
4. Kontakt- und Begleitpersonen der Personen nach den Nummern 2 und 3.
2Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(3) 1Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 3, bei denen die dort genannten, zu Observationszwecken bestimmten technischen Mittel durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen zum Einsatz kommen, bedürfen einer richterlichen Anordnung auf Antrag der Polizei. 2Im Antrag sind anzugeben:(3) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 3, bei denen die dort genannten, zu Observationszwecken bestimmten technischen Mittel durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen zum Einsatz kommen, bedürfen einer richterlichen Anordnung auf Antrag der Polizei. Im Antrag sind anzugeben:
1. Angaben zur Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Name und Anschrift,
2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
3. der Sachverhalt und
4. die Begründung.
(4) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 3, die keiner richterlichen Anordnung nach Absatz 3 bedürfen, sind durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch von diesen hierzu beauftragte Bedienstete anzuordnen.
(5) 1Werden technische Mittel nach Absatz 1 Nummer 2 ausschließlich zum Schutz der bei einem Einsatz tätigen Personen eingesetzt, kann die Maßnahme durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch einen von diesen hierzu beauftragte Bedienstete angeordnet werden. 2Eine Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse zu anderen Zwecken ist unter den Voraussetzungen des § 79 Absatz 2 zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt wurde; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 3Andernfalls sind die Daten nach Beendigung des Einsatzes unverzüglich zu löschen. 4Die Löschungen sind zu dokumentieren.(5) Werden technische Mittel nach Absatz 1 Nummer 2 ausschließlich zum Schutz der bei einem Einsatz tätigen Personen eingesetzt, kann die Maßnahme durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch einen von diesen hierzu beauftragte Bedienstete angeordnet werden. Eine Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse zu anderen Zwecken ist unter den Voraussetzungen des § 79 Absatz 2 zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt wurde; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Andernfalls sind die Daten nach Beendigung des Einsatzes unverzüglich zu löschen. Die Löschungen sind zu dokumentieren.
(6) 1Soweit der Einsatz technischer Mittel nach Absatz 1 Nummer 2 richterlich angeordnet wurde, können Gegenstände, insbesondere Fahrzeuge, zur Durchführung der Maßnahme vorübergehend in polizeiliche Obhut genommen, verändert oder an einen anderen Ort verbracht werden. 2§ 32 Absatz 1 gilt entsprechend.42(6) Soweit der Einsatz technischer Mittel nach Absatz 1 Nummer 2 richterlich angeordnet wurde, können Gegenstände, insbesondere Fahrzeuge, zur Durchführung der Maßnahme vorübergehend in polizeiliche Obhut genommen, verändert oder an einen anderen Ort verbracht werden. § 32 Absatz 1 gilt entsprechend.42
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